Artikel 2 VO (EU) 2019/1154
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
- a)
-
Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, die
- i)
- Schwertfisch aus dem Mittelmeer fangen oder
- ii)
- Schwertfisch aus dem Mittelmeer umladen oder an Bord mitführen, einschließlich außerhalb des ICCAT-Konventionsbereichs;
- b)
- Fischereifahrzeuge aus Drittländern und Freizeitfischerei betreibende Schiffe aus Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind und Schwertfisch aus dem Mittelmeer fangen;
- c)
- Drittlandschiffe, die in Häfen der Mitgliedstaaten überprüft werden und Schwertfisch aus dem Mittelmeer oder Fischereierzeugnisse aus Schwertfisch aus dem Mittelmeer, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, an Bord mitführen.
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