Artikel 3 VO (EU) 2019/1154

Ziel

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 soll mit dieser Verordnung bis 2031 eine Biomasse von Schwertfisch aus dem Mittelmeer erreicht werden, die, mit mindestens 60 %iger Wahrscheinlichkeit, dieses Ziel zu erreichen, dem höchstmöglichen Dauerertrag entspricht.

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