Artikel 22 VO (EU) 2019/1154

Daten über Quotenausschöpfung

(1) Unbeschadet des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterrichtet jeder Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich, wenn davon ausgegangen wird, dass die Aufnahme der einem Fanggerät zugeteilten Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer zu 80 % ausgeschöpft wurde.

(2) Haben die kumulierten Fänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer 80 % der nationalen Quote erreicht, so übermitteln die Flaggenmitgliedstaaten der Kommission wöchentlich Daten über die Fänge.

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