Artikel 23 VO (EU) 2019/1154
Ausgewiesene Häfen
(1) Fänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer, einschließlich Beifängen und Exemplaren von Schwertfisch aus dem Mittelmeer, die im Rahmen der Freizeitfischerei gefangen wurden, die nicht mit einer Markierung gemäß Artikel 30 versehen sind, dürfen nur in ausgewiesenen Häfen angelandet oder umgeladen werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat weist gemäß Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Häfen aus, in denen Anlandungen und Umladungen von Schwertfisch aus dem Mittelmeer gemäß Absatz 1 stattfinden dürfen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres die Liste ihrer ausgewiesenen Häfen. Die Kommission leitet diese Liste bis zum 1. März jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.
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