Artikel 24 VO (EU) 2019/1154

Voranmeldung

(1) Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von mindestens 12 Metern, die in der Liste der Schiffe gemäß Artikel 16 dieser Verordnung geführt werden. Die in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Anmeldung ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der CPC, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung benutzt werden sollen, sowie — falls es sich beim Flaggenmitgliedstaat nicht um den Hafenmitgliedstaat handelt — an den Flaggenmitgliedstaat zu richten.

(2) Darüber hinaus teilt der Kapitän eines in der Schiffsliste gemäß Artikel 16 geführten Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der CPC, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung er benutzen will, sowie — falls es sich beim Flaggenmitgliedstaat nicht um den Hafenmitgliedstaat handelt — dem Flaggenmitgliedstaat mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:

a)
die geschätzte Ankunftszeit;
b)
die geschätzte an Bord befindliche Menge an Schwertfisch aus dem Mittelmeer und
c)
Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.

(3) Sind die Fanggründe weniger als vier Stunden Fahrt vom Hafen entfernt, so kann die geschätzte Mengenangabe über den an Bord befindlichen Schwertfisch aus dem Mittelmeer vor der Ankunft jederzeit geändert werden.

(4) Die Behörden der Hafenmitgliedstaaten führen Buch über alle Voranmeldungen des laufenden Jahres.

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