Artikel 25 VO (EU) 2019/1154
Umladungen
(1) Umladungen auf See von Schiffen der Union, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer an Bord mitführen, oder von Drittlandschiffen in Unionsgewässern sind ausnahmslos verboten.
(2) Unbeschadet des Artikel 51, des Artikels 52 Absätze 2 und 3 und der Artikel 54 und 57 der Verordnung (EU) 2017/2107 laden Schiffe Schwertfisch aus dem Mittelmeer nur in ausgewiesenen Häfen um.
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