Artikel 26 VO (EU) 2019/1154

Jährliche Inspektionspläne

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre jährlichen Inspektionspläne bis zum 31. Januar jedes Jahres. Bei der Aufstellung dieser jährlichen Inspektionspläne sind zu beachten:

a)
die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1986 der Kommission(1) festgelegten Ziele, Prioritäten, Verfahren und Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten und
b)
das gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichtete nationale Kontrollprogramm für Schwertfisch aus dem Mittelmeer.

(2) Die Kommission stellt die nationalen Inspektionspläne zusammen und arbeitet sie in den Inspektionsplan der Union ein. Die Kommission leitet den Inspektionsplan der Union zusammen mit den in Artikel 9 genannten jährlichen Fangplänen zur Genehmigung durch die ICCAT an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1986 der Kommission vom 13. Dezember 2018 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für bestimmte Fischereien und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2012/807/EU, 2013/328/EU, 2013/305/EU und 2014/156/EU (ABl. L 317 vom 14.12.2018, S. 29).

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