Artikel 29 VO (EU) 2019/1154

Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten sehen im Rahmen ihrer nationalen Quote eine Quote für die Ausübung der Freizeitfischerei vor, wenn sie das Fischen nach Schwertfisch aus dem Mittelmeer im Rahmen der Freizeitfischerei gestatten, und teilen dies der Kommission bei der Übermittlung ihres jährlichen Fangplans gemäß Artikel 9 mit. Diese Vorkehrungen stellen sicher, dass alle toten Schwertfische aus dem Mittelmeer ausnahmslos auf die Quote angerechnet werden.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für Schiffe unter ihrer Flagge, die im Rahmen der Freizeitfischerei nach Schwertfisch aus dem Mittelmeer fischen, in den Angaben über zugelassene Schiffe gemäß Artikel 30 Absatz 2 diese Schiffe aufgeführt sind. Schiffe, die in diesen Angaben nicht genannt sind, dürfen nicht nach Schwertfisch aus dem Mittelmeer fischen.

(3) Der Verkauf und jede andere Form der Vermarktung von in der Freizeitfischerei gefangenem Schwertfisch aus dem Mittelmeer ist verboten.

(4) Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, im Rahmen der Freizeitfischerei mehr als einen Schwertfisch aus dem Mittelmeer pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die betroffenen Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Freisetzung von im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangenem Schwertfisch aus dem Mittelmeer möglichst weitgehend sicherzustellen und zu fördern, und können restriktivere Maßnahmen ergreifen, mit denen der Schutz von Schwertfisch aus dem Mittelmeer verbessert wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.