Artikel 30 VO (EU) 2019/1154
Kontrollmaßnahmen
(1) Schwertfisch aus dem Mittelmeer darf in der Freizeitfischerei nur mit Angelruten gefangen werden.
(2) Die dem ICCAT-Sekretariat gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a übermittelten Angaben über zugelassene Schiffe der Freizeitfischerei umfassen Folgendes:
- a)
- Name des Schiffs (wenn kein Name vorhanden, die Registernummer ohne das Länderkürzel);
- b)
- gegebenenfalls früherer Name des Schiffes;
- c)
- Länge des Schiffes über alles;
- d)
- Name und Anschrift des Reeders/der Reeder und des Betreibers/der Betreiber des Schiffs.
(3) Die Fangdaten einschließlich der Länge (LJFL) und des Lebendgewichts jedes Schwertfischs aus dem Mittelmeer, der im Rahmen der Freizeitfischerei gefangen, an Bord behalten und angelandet wird, sind gemäß Artikel 21 aufzuzeichnen und zu melden.
(4) Schwertfisch aus dem Mittelmeer darf nur ganz oder ohne Kiemen und ausgenommen entweder in einem ausgewiesenen Hafen gemäß Artikel 23 oder mit einer auf jedem Exemplar angebrachten Markierung angelandet werden. Die Markierungen tragen einmalige Kennzeichnungsnummern der Mitgliedstaaten und sind fälschungssicher.
(5) Die Mitgliedstaaten führen für die Zwecke dieser Verordnung ein Markierungsprogramm ein und binden die Vorgaben dieses Programms in die in Artikel 9 genannten jährlichen Fangpläne ein.
(6) Jeder Mitgliedstaat lässt die Verwendung von Markierungen nur solange zu, wie die kumulierten Fangmengen die ihm zugeteilte Quote nicht überschreiten.
(7) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in jedem Jahr spätestens zwei Monate und 15 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung einen Bericht über die Durchführung des Markierungsprogramms. Die Kommission stellt die Informationen der Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt sie dem ICCAT-Sekretariat spätestens zwei Monate vor der ICCAT-Jahrestagung.
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