Artikel 31 VO (EU) 2019/1154
Jahresbericht
(1) Bis zum 15. September jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht für das vorangegangene Kalenderjahr, der Informationen über die Durchführung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls sonstige einschlägige Informationen enthält.
(2) Der Jahresbericht enthält Informationen über die zur Verringerung von Beifang und Rückwürfen von Schwertfisch aus dem Mittelmeer unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung ergriffenen Maßnahmen sowie über relevante Forschungsergebnisse hierzu.
(3) Die Kommission stellt die gemäß Absatz 1 und 2 erhaltenen Informationen zusammen und leitet sie vor dem 15. Oktober jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit genaueren Vorschriften für das Format des in diesem Artikel genannten Jahresberichts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 36 Absatz 2 erlassen.
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