Artikel 32 VO (EU) 2019/1154

Überarbeitung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2025 Bericht über die Wirksamkeit des in dieser Verordnung festgelegten Wiederauffüllungsplans.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.