ANHANG III VO (EU) 2019/1154
ICCAT-REGELUNG FÜR GEMEINSAME INTERNATIONALE INSPEKTIONEN
Gemäß Artikel IX Absatz 3 der ICCAT-Konvention empfiehlt die ICCAT, im Hinblick auf die Anwendung der ICCAT-Konvention und der im Rahmen der ICCAT-Konvention geltenden Maßnahmen folgende Bestimmungen für die internationale Überwachung außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit aufzustellen:- I.
- Ernsthafte Verstöße
- 1.
- Im Sinne dieser Verfahren bedeutet ein ernsthafter Verstoß einen der folgenden Verstöße gegen die Bestimmungen der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT, die die ICCAT angenommen hat:
- a)
- Fischfang ohne von der Flaggen-CPC ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;
- b)
- Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten entsprechend den Meldevorschriften der ICCAT hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Falschmeldungen über derartige Fänge oder von fangbezogenen Daten;
- c)
- Fischfang in einem Sperrgebiet;
- d)
- Fischfang während einer Schonzeit;
- e)
- absichtliches Entnehmen oder Behalten von Arten in Zuwiderhandlung gegen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT;
- f)
- schwerer Verstoß gegen die geltenden Fangbeschränkungen oder Quoten entsprechend den ICCAT-Regeln;
- g)
- Einsatz verbotener Fanggeräte;
- h)
- Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registernummer eines Fischereifahrzeugs;
- i)
- Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes;
- j)
- wiederholte Verstöße, die zusammengenommen eine schwerwiegende Missachtung der geltenden ICCAT-Regeln darstellen;
- k)
- Bedrohung, Widerstand, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehörige Behinderung oder Aufhaltung eines bevollmächtigten Inspektors oder Beobachters;
- l)
- absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzen des VMS;
- m)
- sonstige von der ICCAT definierte Verstöße, die in einer überarbeiteten Fassung dieser Verfahren veröffentlicht wurden;
- n)
- Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems oder Betrieb eines Schiffs ohne VMS;
- o)
- Umladen auf See.
- 2.
- Im Falle des Anbordgehens und der Inspektion eines Fischereifahrzeugs, bei der die bevollmächtigten Inspektoren eine Tätigkeit oder Umstände beobachten, die einen ernsthaften Verstoß gemäß Nummer 1 darstellen, unterrichten die Behörden des Flaggenstaats des Inspektionsschiffs umgehend — direkt und über das ICCAT-Sekretariat — den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs. In derartigen Fällen sollte der Inspektor außerdem jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs unterrichten, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet.
- 3.
- Die ICCAT-Inspektoren verzeichnen die durchgeführten Inspektionen und etwaige festgestellte Verstöße im Logbuch des Fischereifahrzeugs.
- 4.
- Die Flaggenstaat-CPC stellt sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug nach der Inspektion gemäß Nummer 2 alle Fangtätigkeiten einstellt. Die Flaggenstaat-CPC fordert das Fischereifahrzeug auf, innerhalb von 72 Stunden einen von ihm ausgewiesenen Hafen anzulaufen, in dem eine Untersuchung eingeleitet wird.
- 5.
- Wurde durch eine Inspektion eine Aktivität oder Bedingung festgestellt, die einen ernsthaften Verstoß darstellt, sollte das Schiff im Rahmen der Verfahren gemäß der ICCAT-Empfehlung 11-18 zur Änderung der Empfehlung 09-10 zur Erstellung einer Liste von Schiffen, die mutmaßlich illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei im ICCAT-Konventionsbereich betrieben haben, geprüft werden, wobei Abhilfemaßnahmen und andere Folgemaßnahmen zu berücksichtigen sind.
- II.
- Durchführung von Inspektionen
- 6.
- Die Inspektionen werden durch von den Regierungen der Vertragsparteien bezeichnete Inspektoren durchgeführt. Die Namen der bevollmächtigten staatlichen Stellen und der zu diesem Zweck von ihrer jeweiligen Regierung bezeichneten einzelnen Inspektoren werden der ICCAT-Kommission mitgeteilt.
- 7.
- Inspektionsschiffe, die gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs internationale Pflichten in Bezug auf Anbordgehen und Inspektion übernehmen, führen eine besondere Flagge oder einen besonderen Wimpel, die bzw. der von der ICCAT-Kommission zugelassen und von deren Sekretariat ausgegeben wird. Die Namen der für diese Zwecke eingesetzten Schiffe werden dem ICCAT-Sekretariat so bald wie möglich vor Beginn der Inspektionstätigkeiten mitgeteilt. Das ICCAT-Sekretariat stellt die Angaben zu den bezeichneten Inspektionsschiffen allen CPCs unter anderem durch Veröffentlichung auf seiner passwortgeschützten Website zur Verfügung.
- 8.
- Jeder Inspektor führt die von den Behörden des Flaggenstaats ausgestellten Identitätsdokumente nach dem Muster unter Nummer 21 bei sich.
- 9.
- Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Nummer 16 stoppt ein Fischereifahrzeug, das die Flagge einer Vertragspartei führt und im ICCAT-Konventionsbereich außerhalb der Gewässer unter der nationalen Gerichtsbarkeit Thunfisch oder thunfischartige Fische befischt, seine Fahrt, wenn ein Inspektionsschiff mit einem Inspektor an Bord, das den unter Nummer 7 beschriebenen ICCAT-Wimpel führt, ein entsprechendes Signal nach dem internationalen Signalcode abgibt, sofern das Fischereifahrzeug nicht gerade aktiv fischt; in diesem Fall hält es seine Fahrt an, sobald es seine Fangtätigkeit beendet hat. Der Kapitän des Schiffs gestattet dem Inspektionsteam gemäß Nummer 10, an Bord zu gehen, und stellt eine Lotsenleiter zur Verfügung. Der Kapitän willigt in die Kontrolle der Ausrüstung, der Fänge bzw. des Fanggeräts und der einschlägigen Unterlagen durch das Inspektionsteam ein, die dieses für erforderlich hält, um zu überprüfen, ob die für den Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs geltenden ICCAT-Empfehlungen beachtet werden. Außerdem können Inspektoren alle von ihnen für notwendig erachteten Erklärungen verlangen.
- 10.
- Die Größe des Inspektionsteams wird vom befehlshabenden Offizier des Inspektionsschiffs unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten bestimmt. Das Inspektionsteam sollte so klein wie möglich sein, um die in diesem Anhang beschriebenen Aufgaben sicher wahrnehmen zu können.
- 11.
- Der Inspektor weist sich mit den unter Nummer 8 genannten Identitätsdokumenten aus, wenn er an Bord des Fischereifahrzeugs geht. Die Inspektoren beachten allgemein anerkannte internationale Vorschriften, Verfahren und Gebräuche für die Sicherheit des inspizierten Schiffes und der Besatzung, beschränken die Störung der Fischereitätigkeit oder des Verstauens des Erzeugnisses auf ein Mindestmaß und vermeiden, soweit möglich, jede Maßnahme, die die Qualität des Fangs an Bord beeinträchtigen würde. Die Inspektoren beschränken ihre Ermittlungen auf die Feststellung der Einhaltung der ICCAT-Empfehlungen, die für den Flaggenstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs gelten. Bei ihren Inspektionen können die Inspektoren vom Kapitän des Fischereifahrzeugs jede erforderliche Unterstützung verlangen. Die Inspektoren erstellen einen Kontrollbericht in der von der ICCAT-Kommission genehmigten Form. Sie unterzeichnen ihren Bericht in Anwesenheit des Kapitäns des Fischereifahrzeugs, der das Recht hat, alle Anmerkungen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die ihm sachdienlich erscheinen, und diese unterschreibt.
- 12.
- Ein Exemplar des Berichts wird dem Kapitän des Fischereifahrzeugs und ein weiteres der Regierung des Inspektionsteams übergeben, die ihrerseits den Bericht an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und an die ICCAT-Kommission weiterleitet. Wird ein Verstoß gegen die ICCAT-Empfehlungen festgestellt, so sollte der Inspektor, soweit möglich, außerdem jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet, unterrichten.
- 13.
- Widerstand gegen einen Inspektor oder Nichtbeachtung seiner Anweisungen werden von dem Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs so behandelt, als würden diese Handlungen gegenüber einem Inspektor des eigenen Landes begangen.
- 14.
- Die Inspektoren nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Regelung nach den Bestimmungen dieser Verordnung wahr; sie unterstehen bei ihrem Einsatz jedoch weiterhin ihren nationalen Behörden und bleiben ihnen gegenüber verantwortlich.
- 15.
- Die Vertragsregierungen prüfen und behandeln die Inspektionsberichte, Sichtungsbögen gemäß der ICCAT-Empfehlung 94-09 und Erklärungen, die sich aus den Dokumentenprüfungen ausländischer Inspektoren im Rahmen der Regelung ergeben, nach denselben nationalen Rechtsvorschriften wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren. Eine Vertragsregierung ist gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes jedoch nicht verpflichtet, dem Bericht eines ausländischen Inspektors einen höheren Beweiswert zuzuerkennen, als er im eigenen Land des Inspektors hätte. Die Vertragsregierungen arbeiten zusammen, um die Durchführung von gerichtlichen und anderen Verfahren aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen der Regelung vorgelegten Berichts zu unterstützen.
- 16.
- a)
- Die Vertragsregierungen unterrichten die ICCAT-Kommission jährlich bis zum 1. Januar über ihre vorläufigen Pläne für die Durchführung von Inspektionen gemäß der ICCAT-Empfehlung 16-05 in dem jeweiligen Kalenderjahr; die ICCAT-Kommission kann den Vertragsregierungen Vorschläge zur Koordinierung ihrer diesbezüglichen nationalen Maßnahmen einschließlich der Zahl der Inspektoren und der Inspektionsschiffe machen;
- b)
- Die in der ICCAT-Empfehlung 16-05 enthaltenen Bestimmungen und die Pläne für die Teilnahme gelten zwischen den Vertragsregierungen, es sei denn, es werden anderweitige Vereinbarungen geschlossen; eine solche Vereinbarung wird der ICCAT-Kommission mitgeteilt. Die Durchführung der Regelung wird jedoch bis zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen zwei Vertragsregierungen ausgesetzt, wenn eine von ihnen die ICCAT-Kommission hiervon in Kenntnis gesetzt hat.
- 17.
- a)
- Das Fanggerät wird nach den Vorschriften kontrolliert, die für das Untergebiet gelten, in dem die Inspektion stattfindet. Die Inspektoren geben in ihrem Inspektionsbericht das Untergebiet an, in dem die Inspektion stattfand, und beschreiben etwaige festgestellte Verstöße.
- b)
- Die Inspektoren sind befugt, alle in Gebrauch oder an Bord befindlichen Fanggeräte zu inspizieren.
- 18.
- Die Inspektoren bringen an inspizierten Fanggeräten, die offensichtlich gegen die für den Flaggenstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs geltenden ICCAT-Empfehlungen verstoßen, eine von der ICCAT-Kommission zugelassene Kennzeichnung an und halten diesen Sachverhalt in ihrem Bericht fest.
- 19.
- Die Inspektoren können das Fanggerät, die Ausrüstung, die Unterlagen oder jedes andere Element, das sie für erforderlich halten, so fotografieren, dass die Merkmale, die nach ihrer Auffassung nicht den geltenden Vorschriften entsprechen, sichtbar sind; in diesem Fall sollten die fotografierten Elemente in dem Bericht aufgelistet und dem Bericht an den Flaggenstaat Abzüge der Fotografien beigefügt werden.
- 20.
- Die Inspektoren inspizieren erforderlichenfalls alle Fänge an Bord, um die Einhaltung der ICCAT-Empfehlungen zu überprüfen.
- 21.
- Muster für den Dienstausweis der Inspektoren:
Abmessungen: Breite 10,4 cm, Höhe 7 cm
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