ANHANG I VO (EU) 2019/1154
ICCAT-MINDESTSTANDARDS FÜR WISSENSCHAFTLICHE BEOBACHTERPROGRAMME FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE
Allgemeine Bestimmungen
- 1.
- Im Folgenden sind die in der ICCAT-Empfehlung 16-14 festgelegten Mindeststandards für wissenschaftliche Beobachterprogramme für Fischereifahrzeuge dargelegt.
Qualifikationen der Beobachter
- 2.
-
Unbeschadet der vom Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik (SCRS) empfohlenen Ausbildung oder technischen Qualifikationen müssen die CPCs sicherstellen, dass ihre Beobachter über die folgenden Mindestqualifikationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen:
- a)
- ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen zur Identifizierung der ICCAT-Arten und der Fanggerätkonfigurationen;
- b)
- die Fähigkeit, die im Rahmen des Programms zu erhebenden Informationen genau zu beobachten und aufzuzeichnen;
- c)
- die Fähigkeit zur Ausführung der in Absatz 7 beschriebenen Aufgaben;
- d)
- die Fähigkeit zur Entnahme biologischer Proben und
- e)
- eine angemessene Mindestausbildung in den Bereichen Sicherheit und Überleben auf See.
- 3.
-
Um die Integrität ihres nationalen Beobachterprogramms zu gewährleisten, müssen die CPCs außerdem sicherstellen, dass die Beobachter
- a)
- nicht Besatzungsmitglieder des zu beobachtenden Fischereifahrzeugs sind;
- b)
- keine Mitarbeiter des Eigners oder wirtschaftlichen Eigentümers des zu beobachtenden Fischereifahrzeugs sind und
- c)
- keine aktuellen finanziellen oder wirtschaftlichen Interessen an den beobachteten Fischereien haben.
Überwachung durch Beobachter
- 4.
-
Jede CPC gewährleistet in Bezug auf ihre internen Beobachterprogramme Folgendes:
- a)
-
eine Beobachterüberwachung von mindestens 5 % des Fischereiaufwands bei jeder pelagischen Langleinenfischerei und, im Sinne des ICCAT-Glossars, bei der Fischerei mit Köderschiffen, Fallen, Kiemennetzen und Schleppnetzen. Der prozentuale Anteil wird wie folgt gemessen:
- i)
- bei der pelagischen Langleinenfischerei in Anzahl der Fangtage, Hols oder Fangreisen;
- ii)
- bei der Fischerei mit Köderschiffen und Fischfallen in Fangtagen;
- iii)
- bei der Fischerei mit Kiemennetzen in Fangstunden oder -tagen und
- iv)
- bei der Schleppnetzfischerei in Hols oder Fangtagen.
- b)
- Abweichend von Buchstabe a kann eine CPC bei außergewöhnlichen Sicherheitsbedenken, die die Entsendung eines Beobachters an Bord ausschließen, für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern eine alternative Verfahrensweise für die wissenschaftliche Überwachung nutzen, mit der die in der ICCAT-Empfehlung 16-14 genannten Daten in einer Weise erhoben werden, die einen vergleichbaren Umfang gewährleistet. In diesem Fall muss die CPC, die eine alternative Verfahrensweise in Anspruch nehmen möchte, dem SCRS deren Einzelheiten zur Bewertung vorlegen. Der SCRS berät die ICCAT in Bezug auf die Eignung der alternativen Verfahrensweise für die Durchführung der in der ICCAT-Empfehlung 16-14 festgelegten Datenerhebungsverpflichtungen. Alternative Verfahrensweisen gemäß diesen Bestimmungen müssen vor der Anwendung von der ICCAT auf ihrer Jahrestagung genehmigt werden.
- c)
- Einen zeitlich und räumlich repräsentativen Umfang der Beobachtung des Flottenbetriebs, um zu gewährleisten, dass angemessene und geeignete Daten erhoben werden, die der ICCAT-Empfehlung 16-14 sowie eventuellen zusätzlichen Bestimmungen der nationalen Beobachterprogramme der CPCs entsprechen und die den Merkmalen der Flotten und der Fischereien Rechnung tragen;
- d)
- Die Erhebung von Daten zu relevanten Aspekten des Fangeinsatzes, wie etwa der Fänge gemäß Absatz 7.
- 5.
- Die CPCs können bilaterale Vereinbarungen schließen, nach denen eine Partei ihre nationalen Beobachter auf Schiffe unter der Flagge einer anderen CPC entsendet, sofern alle Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 16-14 eingehalten werden.
- 6.
- Die CPCs sind bemüht, dafür Sorge zu tragen, dass Beobachter ihre Einsätze auf wechselnden Schiffe durchführen.
Aufgaben des Beobachters
- 7.
-
Die CPCs verpflichten die Beobachter unter anderem dazu,
- a)
-
Informationen über die Fangtätigkeit des beobachteten Schiffes aufzuzeichnen und in einen Bericht aufzunehmen, der zumindest Folgendes enthält:
- i)
- Erhebung von Daten über die Gesamtfangmenge der Zielarten, des Beifangs und der Rückwürfe (einschließlich Haie, Meeresschildkröten, Meeressäuger und Seevögel), Schätzung oder Messung der Zusammensetzung des Fangs nach Größen, Handhabung (z. B. an Bord behalten, tot zurückgeworfen, lebend freigesetzt) und Entnahme biologischer Proben für Lebenszyklus-Studien (z. B. Keimdrüsen, Otholiten, Rückgrate, Schuppen);
- ii)
- Sammlung und Erfassung aller gefundenen Markierungen;
- iii)
-
Informationen über den Fangeinsatz, einschließlich
- —
-
Fanggebiete nach Längen- und Breitengrad;
- —
-
Angaben zum Fischereiaufwand (z. B. Anzahl der Hols, der Haken usw.);
- —
-
Datum eines jeden Fangeinsatzes, gegebenenfalls einschließlich der Anfangs- und Endzeit des Fangeinsatzes;
- —
-
Nutzung von Fischsammelobjekten, einschließlich Fischsammelgeräten (FADs) und
- —
-
allgemeiner Zustand der freigelassenen Tiere in Bezug auf die Überlebensraten (d. h. tot/lebendig, verletzt usw.).
- b)
- Maßnahmen zur Minderung von Beifang zu beobachten und aufzuzeichnen sowie sonstige relevante Informationen zu sammeln;
- c)
- soweit wie möglich Umweltbedingungen zu beobachten und aufzuzeichnen (z. B. Zustand der Meere, Klima- und hydrologische Parameter usw.);
- d)
- FADs gemäß dem ICCAT-Beobachterprogramm, das im Rahmen des mehrjährigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsplans für tropischen Thunfisch angenommen wurde, zu beobachten und darüber Bericht zu erstatten und
- e)
- alle anderen vom SCRS empfohlenen und von der ICCAT angenommenen wissenschaftlichen Aufgaben durchzuführen.
Pflichten des Beobachters
- 8.
-
Die CPCs stellen sicher, dass der Beobachter
- a)
- die elektronische Ausrüstung des Schiffes nicht beeinträchtigt;
- b)
- mit den Notfallverfahren an Bord des Schiffes vertraut ist, einschließlich der Lage der Rettungsflöße, der Feuerlöscher und der Erste-Hilfe-Ausrüstung;
- c)
- gegebenenfalls mit dem Kapitän über für die Beobachtung relevante Themen und Aufgaben kommuniziert;
- d)
- die Fischereitätigkeiten und den normalen Betrieb des Schiffes nicht behindert oder beeinträchtigt;
- e)
- an einer oder mehreren Nachbesprechung(en) mit geeigneten Vertretern des wissenschaftlichen Instituts oder der für die Durchführung des Beobachterprogramms zuständigen nationalen Behörde teilnimmt.
Pflichten des Schiffskapitäns
- 9.
-
Die CPCs tragen dafür Sorge, dass der Kapitän des Schiffes, dem der Beobachter zugeteilt ist,
- a)
- einen angemessenen Zugang zum Schiff und zu dessen Betrieb erlaubt;
- b)
-
dem Beobachter ermöglicht, seine Aufgaben auf wirksame Weise auszuführen, indem er unter anderem
- i)
- einen angemessenen Zugang zum Fanggerät, zu den Schiffsunterlagen (einschließlich Logbücher in elektronischer und in Papierform) und den Fängen gewährt;
- ii)
- zu jedem Zeitpunkt mit geeigneten Vertretern des wissenschaftlichen Instituts oder der nationalen Behörde kommuniziert;
- iii)
-
einen angemessenen Zugang zu elektronischen Geräten und anderen Ausrüstungen für die Fischerei gewährleistet, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
- —
-
Satellitennavigationsausrüstung,
- —
-
elektronische Kommunikationsmittel;
- iv)
- sicherstellt, dass niemand an Bord des beobachteten Schiffs die Ausrüstung oder die Dokumentation des Beobachters beschädigt oder zerstört, den Beobachter behindert oder beeinträchtigt oder anderweitig in einer Weise tätig wird, die den Beobachter unnötig daran hindern könnte, seine Aufgaben zu erfüllen, oder den Beobachter einschüchtert, bedroht oder ihm in irgendeiner Weise Schaden zufügt, oder ihn besticht bzw. zu bestechen versucht;
- c)
- den Beobachtern Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre und medizinische Einrichtungen zugänglich macht, die denen der Schiffsoffiziere entsprechen;
- d)
- dem Beobachter auf der Brücke oder im Ruderhaus sowie an Deck ausreichend Platz für die Wahrnehmung seiner Beobachteraufgaben einräumt.
Aufgaben der CPCs
- 10.
-
Jede CPC
- a)
- fordert ihre Schiffe bei der Fischerei nach ICCAT-Arten auf, einen wissenschaftlichen Beobachter gemäß den Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 16-14 an Bord zu nehmen;
- b)
- überwacht die Sicherheit ihrer Beobachter;
- c)
- fordert, soweit möglich und angebracht, ihr wissenschaftliches Institut oder ihre nationale Behörde auf, Vereinbarungen mit den wissenschaftlichen Instituten oder den nationalen Behörden anderer CPCs zu treffen, um Beobachterberichte und Beobachterdaten untereinander auszutauschen;
- d)
-
stellt in ihrem Jahresbericht der ICCAT und dem SCRS Informationen zur Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 16-14 bereit, die Folgendes umfassen:
- i)
-
Einzelheiten zu Aufbau und Gestaltung ihrer wissenschaftlichen Beobachterprogramme, unter anderem:
- —
-
den Zielumfang der Beobachterprogramme nach Arten und Fanggerät sowie der Art und Weise, wie dieser gemessen wird;
- —
-
die zu erhebenden Daten;
- —
-
bestehende Datenerhebungs- und -handhabungsprotokolle;
- —
-
Informationen darüber, wie die Schiffe ausgewählt werden, um den Zielumfang des Beobachterprogramms der CPC zu erreichen;
- —
-
Anforderungen an die Ausbildung der Beobachter und
- —
-
Anforderungen an die Qualifikationen der Beobachter.
- ii)
- Die Anzahl der überwachten Schiffe und der Anteil der beobachteten Schiffe nach Fischerei und Fanggerät und
- iii)
- Einzelheiten dazu, wie dieser Anteil berechnet wurde;
- e)
- berichtet nach der erstmaligen Vorlage der Informationen gemäß Absatz 10 Buchstabe d Ziffer i in den Jahresberichten über Änderungen des Aufbaus oder der Gestaltung ihrer Beobachterprogramme, falls derartige Änderungen eingetreten sind. Die CPCs übermitteln der ICCAT weiterhin jedes Jahr die gemäß Absatz 10 Buchstabe d Ziffer ii erforderlichen Angaben;
- f)
- übermittelt dem SCRS jedes Jahr unter Verwendung der von diesem entwickelten elektronischen Formate Informationen, die im Rahmen von nationalen Beobachterprogrammen zur Verwendung durch die ICCAT erfasst werden, insbesondere zur Bestandsabschätzung und zu anderen wissenschaftlichen Zwecken, im Einklang mit den geltenden Verfahren für andere Datenmeldeanforderungen und mit den nationalen Geheimhaltungsvorschriften;
- g)
- gewährleistet die Anwendung von verlässlichen Datenerhebungsverfahren durch seine Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 7, wie etwa gegebenenfalls die Anfertigung von Fotografien.
Aufgaben des Exekutivsekretärs
- 11.
- Der Exekutivsekretär ermöglicht dem SCRS und der ICCAT den Zugang zu den gemäß der ICCAT-Empfehlung 16-14 vorgelegten einschlägigen Daten und Informationen.
Aufgaben des SCRS
- 12.
-
Die Aufgaben der SCRS sind folgende:
- a)
- er entwickelt, soweit erforderlich und angemessen, ein Handbuch für Beobachter, das von den CPCs bei ihren nationalen Beobachterprogrammen freiwillig genutzt werden kann und Musterformulare für die Datenerhebung und standardisierte Datenerhebungsverfahren umfasst, wobei möglicherweise bereits aus anderen Quellen bestehende Handbücher und zugehöriges Material, auch von den CPCs, regionalen und subregionalen Stellen und anderen Organisationen, berücksichtigt werden;
- b)
- er entwickelt Leitlinien für den Einsatz elektronischer Überwachungssysteme in den verschiedenen Fischereien;
- c)
- er legt der ICCAT eine Zusammenfassung der gemäß der ICCAT-Empfehlung 16-14 erhobenen und gemeldeten wissenschaftlichen Daten und Informationen sowie der damit zusammenhängenden relevanten Feststellungen vor;
- d)
- er spricht, soweit erforderlich und angemessen, Empfehlungen in Bezug auf die Verbesserung der Wirksamkeit von wissenschaftlichen Beobachterprogrammen aus, um den Datenbedarf der ICCAT zu decken, etwa Überarbeitungen der ICCAT-Empfehlung 16-14 oder die Umsetzung dieser Mindeststandards und Protokolle durch die CPCs.
Elektronische Überwachungssysteme
- 13.
- Wenn sie vom SCRS als in einer bestimmten Fischerei wirksam eingestuft wurden, können an Bord von Fischereifahrzeugen elektronische Überwachungssysteme installiert werden, um den menschlichen Beobachter an Bord zu ergänzen oder — in Erwartung eines SCRS-Gutachtens und eines Beschlusses der ICCAT — zu ersetzen.
- 14.
- Die CPCs sollten alle geltenden Leitlinien berücksichtigen, die vom SCRS für den Einsatz elektronischer Überwachungssysteme verabschiedet wurden.
- 15.
- Die CPCs werden aufgefordert, dem SCRS ihre Erfahrungen mit der Verwendung elektronischer Überwachungssysteme in ihren ICCAT-Fischereien mitzuteilen, um die Beobachtungsprogramme mit menschlichen Beobachtern zu ergänzen. CPCs, die noch keine solchen Systeme eingesetzt haben, werden aufgefordert, deren Verwendung zu prüfen und ihre Erkenntnisse dem SCRS mitzuteilen.
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