ANHANG II VO (EU) 2019/1154
ANFORDERUNGEN AN FISCHEREILOGBÜCHER
- 1.
- Die Blattseiten des Logbuchs sind nummeriert.
- 2.
- Das Logbuch wird jeden Tag (bis Mitternacht) oder vor der Ankunft im Hafen ausgefüllt.
- 3.
- Inspektionen auf See werden in das Logbuch eingetragen.
- 4.
- Eine Kopie der Blätter verbleibt im Logbuch.
- 5.
- Die Logbücher an Bord decken den Zeitraum von einem Jahr ab.
- 1.
- Name und Anschrift des Kapitäns;
- 2.
- Abfahrtsdaten und -häfen, Ankunftsdaten und -häfen;
- 3.
- Schiffsname, Registernummer, ICCAT-Nummer, internationales Funkrufzeichen und IMO-Nummer (falls verfügbar).
- 4.
-
Fanggerät:
- a)
- FAO-Code;
- b)
- Abmessungen (z. B. Länge, Maschengröße, Zahl der Haken);
- 5.
-
Tätigkeiten auf See mit (mindestens) einer Zeile pro Fangreisetag mit folgenden Angaben:
- a)
- Tätigkeit (z. B. Fischfang, An- bzw. Rückfahrt);
- b)
- Position: genaue Tagesposition (in Grad und Minuten) für jede Fangtätigkeit oder um 12.00 Uhr mittags, wenn während des Tages keine Fänge getätigt wurden;
- c)
-
Fangaufzeichnung einschließlich
- i)
- FAO-Code;
- ii)
- gerundetes Gewicht (RWT) in kg pro Tag;
- iii)
- Stückzahl pro Tag.
- 6.
- Unterschrift des Kapitäns
- 7.
- Verfahren für die Gewichtsbestimmung: Schätzung, Wiegen an Bord.
- 8.
- In das Logbuch wird das Gewicht in Lebendgewichtäquivalent eingetragen, und es werden die für die Schätzung verwendeten Umrechnungsfaktoren angegeben.
- 1.
- Datum und Hafen der Anlandung oder Umladung;
- 2.
-
Erzeugnisse:
- a)
- Arten und Aufmachungen nach FAO-Code;
- b)
- Stückzahl der Fische oder Kisten und Menge in kg;
- 3.
- Unterschrift des Kapitäns oder Schiffsagenten;
- 4.
- bei Umladungen: Name, Flagge und ICCAT-Nummer des aufnehmenden Schiffs.
Mindestspezifikationen für Fischereilogbücher:
Mindest-Standardinformationen in Fischereilogbüchern:
Mindestangaben für Fischereilogbücher bei Anlandungen oder Umladungen:
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