Artikel 2 VO (EU) 2019/1155

Kontrolle und Bewertung

(1) Bis zum 2. August 2022 erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen und prüft die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung.

(2) Die Kommission legt die Bewertung nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

(3) Bis zum 2. Mai 2020 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die einschlägigen Daten über die Inanspruchnahme der Reisekrankenversicherung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 durch Visuminhaber während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie die Kosten, die den nationalen Behörden oder Erbringern medizinischer Dienstleistungen für Visuminhaber entstanden sind. Anhand dieser Daten arbeitet die Kommission bis zum 2. November 2020 einen Bericht aus, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen ist.

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