Artikel 1 VO (EU) 2019/1155

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(4) Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung des Rechts der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Über Anträge nach dieser Verordnung wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einzelfall entschieden.

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen oder

b)
Nummer 7 erhält folgende Fassung:

7.
„anerkanntes Reisedokument” ein von einem oder mehreren Mitgliedstaaten für das Überschreiten der Außengrenzen und die Anbringung eines Visums anerkanntes Reisedokument im Sinne des Beschlusses Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*);

c)
Folgende Nummern werden angefügt:

12.
„Seeleute” alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines im Seeverkehr oder in internationalen Binnengewässern verkehrenden Schiffes beschäftigt oder angeheuert sind oder arbeiten.
13.
„elektronische Signatur” eine elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(**).

3.
Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben b und c erhält folgende Fassung:

b)
Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von einem nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder von einem Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, ausgestellt wurde, oder Drittstaatsangehörige, die über einen in Anhang V aufgelisteten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von Andorra, Kanada, Japan, San Marino oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurde und die vorbehaltlose Rückübernahme des Inhabers garantiert, oder die über einen gültigen Aufenthaltstitel für eines oder mehrere der überseeischen Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande (Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba) verfügen;
c)
Drittstaatsangehörige, die über ein gültiges Visum für einen nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder für einen Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, oder für einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder für Kanada, Japan oder die Vereinigten Staaten von Amerika verfügen, oder die Inhaber eines gültigen Visums für eines oder mehrere der überseeischen Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande (Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba) sind, wenn sie in das Land, das das Visum erteilt hat, oder in jeden anderen Drittstaat reisen oder wenn sie nach Inanspruchnahme des Visums aus dem Land zurückkehren, das das Visum erteilt hat;

4.
In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt:

(1a) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Anträge von zentralen Behörden geprüft und beschieden werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Behörden über ausreichende Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten im Land der Antragstellung — zur Beurteilung des Migrations- und des Sicherheitsrisikos — sowie über ausreichende Sprachkenntnisse für die Prüfung von Dokumenten verfügen und dass erforderlichenfalls Konsulate zur Durchführung zusätzlicher Überprüfungen und Befragungen einbezogen werden.

5.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
falls die Reise verschiedene Reiseziele umfasst oder wenn innerhalb von zwei Monaten mehrere Einzelreisen durchgeführt werden sollen, der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Hauptziel der Reise(n) liegt, bemessen nach Tagen der Dauer des Aufenthalts oder dem Zweck des Aufenthalts, oder

6.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Ein Mitgliedstaat kann sich bereit erklären, einen anderen nach Artikel 5 zuständigen Mitgliedstaat bei der Prüfung und Bescheidung von Anträgen im Namen dieses Mitgliedstaats zu vertreten. Ein Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat auch in beschränktem Umfang lediglich bei der Entgegennahme der Anträge und der Erfassung der biometrischen Identifikatoren vertreten.

b)
Absatz 2 wird gestrichen.
c)
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Ist die Vertretung gemäß Absatz 1 Satz 2 eingeschränkt, so sind bei der Entgegennahme und der Übermittlung von Daten an den vertretenen Mitgliedstaat die einschlägigen Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften zu beachten.

(4) Der vertretende Mitgliedstaat und der vertretene Mitgliedstaat schließen eine bilaterale Vereinbarung. In dieser Vereinbarung

a)
werden die Dauer der Vertretung, wenn diese befristet ist, und die Verfahren für die Beendigung der Vereinbarung festgelegt;
b)
können, insbesondere wenn der vertretene Mitgliedstaat über ein Konsulat in dem betreffenden Drittstaat verfügt, die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Personal und die Leistung von Zahlungen durch den vertretenen Mitgliedstaat geregelt werden;

d)
Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

(7) Außer in Fällen höherer Gewalt unterrichtet der vertretene Mitgliedstaat die Kommission von Vertretungsvereinbarungen und der Beendigung dieser Vereinbarungen spätestens 20 Kalendertage, bevor sie wirksam werden beziehungsweise enden.

(8) Gleichzeitig mit der Unterrichtung gemäß Absatz 7 unterrichtet das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedstaaten als auch die Delegation der Union in dem betreffenden Konsularbezirk über Vertretungsvereinbarungen beziehungsweise die Beendigung solcher Vereinbarungen.

e)
Folgende Absätze werden angefügt:

(10) Wenn ein Mitgliedstaat in dem Drittstaat, in dem der Antragsteller das Visum zu beantragen hat, weder über ein Konsulat noch über eine Vertretung verfügt, arbeitet der Mitgliedstaat nach Möglichkeit in diesem Drittstaat mit einem externen Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 43 zusammen.

(11) Hat ein Konsulat eines Mitgliedstaats an einem bestehenden Standort länger anhaltende technische Probleme aufgrund höherer Gewalt, so ersucht dieser betroffene Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat um eine befristete Vertretung für alle oder einige Kategorien von Antragstellern an jenem Standort.

7.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Anträge sind frühestens sechs Monate, und im Falle von Seeleuten in Ausübung ihrer Tätigkeit, frühestens neun Monate vor Antritt der geplanten Reise bis in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor Antritt der geplanten Reise einzureichen. In begründeten dringlichen Einzelfällen kann das Konsulat oder die zentrale Behörde zulassen, dass Visumanträge weniger als 15 Kalendertage vor Antritt der geplanten Reise eingereicht werden.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Unbeschadet des Artikels 13 können Anträge eingereicht werden

a)
vom Antragsteller,
b)
von einer akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisation,
c)
von einem Berufs-, Kultur- oder Sportverband oder einer Bildungseinrichtung im Namen von deren Mitgliedern.

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

(5) Von Antragstellern darf nicht verlangt werden, zur Einreichung des Antrags bei mehr als einer Stelle persönlich zu erscheinen.

8.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Antragsteller hat einen Antrag zur Abnahme der Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 und Absatz 7 Buchstabe b persönlich einzureichen. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 und des Artikels 45 kann der Antragsteller seinen Antrag, sofern möglich, auf elektronischem Wege einreichen.

b)
Absatz 2 wird gestrichen.

9.
Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Jeder Antragsteller hat ein handschriftlich oder elektronisch ausgefülltes Antragsformular nach Anhang I einzureichen. Das Antragsformular ist zu unterzeichnen. Es kann handschriftlich oder, falls eine elektronische Signatur von dem — für die Prüfung und Bescheidung des Antrags zuständigen — Mitgliedstaat anerkannt wird, elektronisch unterzeichnet werden.

b)
Folgende Absätze werden eingefügt:

(1a) Unterzeichnet der Antragsteller das Antragsformular elektronisch, so muss die elektronische Signatur eine qualifizierte elektronische Signatur nach Maßgabe des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sein.

(1b) Die elektronische Fassung des Antragsformulars — sofern vorhanden —muss inhaltlich Anhang I entsprechen.

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Das Formular muss mindestens in folgenden Sprachen verfügbar sein:

a)
in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, für den das Visum beantragt wird, oder des vertretenden Mitgliedstaats und
b)
in der/den Amtssprache(n) des Gastlands.

Zusätzlich zu der/den unter Buchstabe a genannten Sprache(n) kann das Formular in jeder anderen Amtssprache der Organe der Union zur Verfügung gestellt werden.

d)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Ist/sind die Amtssprache(n) des Gastlands nicht im Formular enthalten, so wird den Antragstellern eine Übersetzung in diese Sprache(n) gesondert zur Verfügung gestellt.;

10.
Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absätze 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:

(3) Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Belegen, die von dem Antragsteller verlangt werden können, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.

(4) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller durch Ausfüllen eines Formulars, das jeder Mitgliedstaat erstellt, den Nachweis einer Kostenübernahme oder einer privaten Unterkunft oder von beidem vorlegt. Dem Formular muss insbesondere Folgendes zu entnehmen sein:

a)
ob es zum Nachweis der Kostenübernahme oder der privaten Unterkunft oder von beidem dient;
b)
ob der Sponsor oder die einladende Person eine Einzelperson, ein Unternehmen oder eine Organisation ist;
c)
die Identität und Kontaktdaten des Sponsors oder der einladenden Person;
d)
die Identitätsdaten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort sowie Staatsangehörigkeit) des Antragstellers/der Antragsteller;
e)
die Anschrift der Unterkunft;
f)
die Dauer und der Zweck des Aufenthalts;
g)
etwaige familiäre Bindungen zum Sponsor oder zur einladenden Person;
h)
die Informationen nach Artikel 37 Absatz 1 der VIS-Verordnung.

Außer in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats muss das Formular in mindestens einer anderen Amtssprache der Organe der Union abgefasst sein. Ein Muster des Formulars ist der Kommission zu übermitteln.

(5) Um den örtlichen Gegebenheiten sowie den Migrations- und Sicherheitsrisiken Rechnung zu tragen, prüfen die Konsulate im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen eingehalten wurden.

b)
Es wird folgender Absatz eingefügt:

(5a) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine einheitliche Liste von Belegen fest, die in den einzelnen Konsularbezirken zu verwenden ist, soweit das erforderlich ist, um den örtlichen Gegebenheiten nach Artikel 48 Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

c)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Es kann von den Erfordernissen nach Absatz 1 dieses Artikels abgesehen werden, wenn der Antragsteller dem Konsulat oder den zentralen Behörden für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist, insbesondere bei der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter Visa, sofern kein Zweifel daran besteht, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) zum Zeitpunkt des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten erfüllen wird.

11.
Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(2) Bei der Beantragung eines Visums für die mehrfache Einreise weist der Antragsteller nach, dass er für die Dauer seines ersten geplanten Aufenthalts im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

12.
Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Die Antragsteller entrichten eine Visumgebühr von 80 EUR.

(2) Für Kinder im Alter zwischen sechs und 12 Jahren ist eine Visumgebühr von 40 EUR zu entrichten.

b)
Es wird folgender Absatz eingefügt:

(2a) Eine Visumgebühr von 120 EUR oder 160 EUR ist zu entrichten, wenn ein Durchführungsbeschluss vom Rat gemäß Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe b erlassen wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren.

c)
Absatz 3 wird gestrichen.
d)
Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Forscher im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates(****), deren Reise Forschungszwecken oder der Teilnahme an einem wissenschaftlichen Seminar oder einer Konferenz dient;

e)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Von der Visumgebühr befreit werden können

a)
Kinder im Alter zwischen sechs und 18 Jahren;
b)
Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen;
c)
Personen, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden, bis zum Alter von 25 Jahren.

f)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) In Einzelfällen kann der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr, wenn das der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen, außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient, oder aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erlassen oder ermäßigt werden.

g)
Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wird die Visumgebühr in einer anderen Währung als dem Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag in dieser Währung unter Verwendung des offiziellen Euro-Kurses der Europäischen Zentralbank berechnet und regelmäßig überprüft. Der zu erhebende Betrag kann aufgerundet werden, und im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird sichergestellt, dass Visumgebühren in ähnlicher Höhe erhoben werden.”

h)
Folgender Absatz wird angefügt:

(9) Die Kommission prüft alle drei Jahre, ob die Höhe der Visumgebühren nach den Absätzen 1, 2 und 2a dieses Artikels geändert werden muss, wobei sie objektive Kriterien wie die von Eurostat veröffentlichte allgemeine unionsweite Inflationsrate und den gewogenen Durchschnitt der Bezüge der Beamten der Mitgliedstaaten zugrunde legt. Auf der Grundlage dieser Bewertungen erlässt die Kommission gegebenenfalls gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung hinsichtlich der Höhe der Visumsgebühren.

13.
Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

(1) „Externe Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 43 können eine Dienstleistungsgebühr erheben.

b)
Absatz 3 wird gestrichen.
c)
Folgende Absätze werden eingefügt:

(4a) Abweichend von Absatz 4 darf in Drittstaaten, in denen der zuständige Mitgliedstaat weder über ein Konsulat für die Entgegennahme von Visumanträgen verfügt noch von einem anderen Mitgliedstaat vertreten wird, die Dienstleistungsgebühr den Betrag von 80 EUR grundsätzlich nicht übersteigen.

(4b) In Ausnahmefällen, in denen der in Absatz 4a genannte Betrag nicht ausreicht, um eine umfassende Dienstleistung zu erbringen, darf eine höhere Dienstleistungsgebühr von bis zu 120 EUR erhoben werden. In diesem Fall teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht, die Erhebung einer höheren Dienstleistungsgebühr zuzulassen, spätestens drei Monate vor ihrer Einführung mit. In der Mitteilung sind die Gründe für die Festlegung der Höhe der Dienstleistungsgebühr anzugeben, insbesondere die detailliert aufgeführten Kosten, die zur Festlegung eines höheren Betrags geführt haben.

d)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Jeder betreffende Mitgliedstaat kann die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrechterhalten, ihre Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten oder beim Konsulat eines Mitgliedstaats einzureichen, mit dem er eine Vertretungsvereinbarung nach Artikel 8 geschlossen hat.

14.
Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 erhalten die einleitenden Worte folgende Fassung:

(1) Das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats prüfen, ob

b)
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(2) Befinden das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, so gilt der Antrag als zulässig und das Konsulat oder die zentralen Behörden

wenden das in Artikel 8 der VIS-Verordnung beschriebene Verfahren an und

prüfen den Antrag weiter.

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Befinden das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, so ist der Antrag unzulässig und das Konsulat oder die zentralen Behörden haben unverzüglich

das vom Antragsteller eingereichte Antragsformular und die von ihm vorgelegten Dokumente zurückzugeben,

die erhobenen biometrischen Daten zu vernichten,

die Visumgebühr zu erstatten und

von einer weiteren Prüfung des Antrags abzusehen.

d)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein Antrag, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen als zulässig betrachtet werden.

15.
Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)
Die einleitenden Worte erhalten folgende Fassung:

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,

ii)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.

c)
In Absatz 6 erhalten die einleitenden Worte folgende Fassung:

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:

d)
Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.;

16.
Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

(1) Aus Gründen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die internationalen Beziehungen oder die öffentliche Gesundheit kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass die zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten seine zentralen Behörden bei der Prüfung der von Staatsangehörigen bestimmter Drittländer oder von bestimmten Kategorien von Staatsangehörigen dieser Länder eingereichten Anträge konsultieren. Diese Konsultationspflicht gilt nicht für Anträge auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit.

(2) Die konsultierten zentralen Behörden beantworten das Ersuchen auf jeden Fall so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach dessen Eingang. Antworten sie nicht innerhalb dieser Frist, so bedeutet das, dass sie keine Einwände gegen die Erteilung des Visums haben.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung oder Rücknahme der Verpflichtung zur vorherigen Konsultation in der Regel spätestens 25 Kalendertage vor deren Anwendbarkeit mit. Diese Unterrichtung erfolgt auch in dem betreffenden Konsularbezirk im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort.

b)
Absatz 5 wird gestrichen.

17.
Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Dieser Zeitraum kann im Einzelfall auf höchstens 45 Kalendertage verlängert werden, insbesondere wenn der Antrag weiteren Prüfungen unterzogen werden muss.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) In begründeten dringlichen Einzelfällen wird unmittelbar über die Anträge entschieden.

c)
Absatz 3 wird gestrichen.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)
Folgender Buchstabe wird eingefügt:

ba)
ein Visum für den Flughafentransit gemäß Artikel 26 zu erteilen oder;

ii)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
das Visum gemäß Artikel 32 zu verweigern.

iii)
Buchstabe d wird gestrichen.

18.
Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Unterabsatz 3 wird gestrichen.
ii)
Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer eines Visums für eine einmalige Einreise eine Zusatzfrist von 15 Kalendertagen.”

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Erfüllt der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c bis e der Verordnung (EU) 2016/399, so werden Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer für die folgenden Zeiträume erteilt, es sei denn, die Gültigkeitsdauer des Visums würde die des Reisedokuments übersteigen:

a)
für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren drei Visa erteilt wurden, die er vorschriftsmäßig verwendet hat;
b)
für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat;
c)
für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, sofern dem Antragsteller in den vorangegangenen drei Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat.

Visa für den Flughafentransit und Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 ausgestellt wurden, finden keine Berücksichtigung bei der Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise.

c)
Folgende Absätze werden eingefügt:

(2a) Abweichend von Absatz 2 kann die Gültigkeitsdauer des erteilten Visums im Einzelfall verkürzt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Einreisevoraussetzungen während des gesamten Zeitraums erfüllt werden.

(2b) Abweichend von Absatz 2 prüfen die Konsulate im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, ob die Bestimmungen des Absatzes 2 über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise angesichts der Annahme günstigerer oder restriktiverer Bestimmungen gemäß Absatz 2d angepasst werden müssen, um örtliche Gegebenheiten und Migrations- und Sicherheitsrisiken zu berücksichtigen.

(2c) Unbeschadet des Absatzes 2 kann Antragstellern, die nachweislich häufig oder regelmäßig reisen müssen beziehungsweise ihre entsprechende Absicht begründen, ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren erteilt werden, sofern sie ihre Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere die vorschriftsmäßige Verwendung ihnen zuvor erteilter Visa, ihre wirtschaftliche Situation im Herkunftsland und ihre ehrliche Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des von ihnen beantragten Visums auch wirklich zu verlassen, nachweisen.

(2d) Soweit erforderlich erlässt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung nach Absatz 2b dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten die in den einzelnen Konsularbezirken anzuwendenden Bestimmungen über die Bedingungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise nach Absatz 2 dieses Artikels, um den örtlichen Gegebenheiten, den Migrations- und Sicherheitsrisiken und den allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittland Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.;

19.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 25a Kooperation bei der Rückübernahme

(1) Entsprechend dem Umfang der Kooperation eines Drittlands mit Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme irregulärer Migranten, der anhand relevanter und objektiver Daten bewertet wird, finden Artikel 14 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 23 Absatz 1 sowie Artikel 24 Absätze 2 und 2c keine Anwendung auf Antragsteller oder Kategorien von Antragstellern, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind, der nach Maßgabe dieses Artikels als nicht ausreichend kooperativ angesehen wird.

(2) Die Kommission bewertet regelmäßig, mindestens aber einmal pro Jahr, die Kooperation von Drittstaaten bei der Rückübernahme unter Berücksichtigung insbesondere folgender Indikatoren:

a)
Zahl der Rückkehrentscheidungen, die gegen illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältige Personen aus dem betreffenden Drittstaat ergingen;
b)
Zahl der tatsächlich zwangsweise rückgeführten Personen, gegen die Rückkehrentscheidungen ergingen, als Prozentsatz der Zahl der Rückkehrentscheidungen, die gegen Staatsangehörige des betreffenden Drittstaats ergingen, gegebenenfalls einschließlich der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die aufgrund von Rückübernahmeabkommen der Union oder bilateralen Rückübernahmeabkommen durch das Hoheitsgebiet dieses betreffenden Drittstaats befördert wurden;
c)
Zahl der von dem Drittstaat akzeptierten Rückübernahmeersuchen je Mitgliedstaat als Prozentsatz der Zahl der insgesamt an den betreffenden Staat gerichteten Rückübernahmeersuchen;
d)
Umfang der praktischen Kooperation bei der Rückführung in den verschiedenen Phasen des Rückführungsverfahrens, wie beispielsweise

i)
Unterstützung bei der Identifizierung illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältiger Personen und bei der zügigen Ausstellung von Reisedokumenten,
ii)
Anerkennung des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder von Passierscheinen,
iii)
Einwilligung in die Rückübernahme von Personen, die rechtmäßig in ihr Land rückgeführt werden sollen;
iv)
Zustimmung zu Rückführungsflügen und -aktionen.

Diese Bewertung ist auf die Nutzung zuverlässiger Daten zu stützen, die von den Mitgliedstaaten sowie den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bereitgestellt werden. Die Kommission erstattet dem Rat regelmäßig, mindestens aber einmal pro Jahr, Bericht über ihre Bewertung.

(3) Die Mitgliedstaaten können der Kommission auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Indikatoren melden, dass sie bei der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat bei der Rückübernahme irregulärer Migranten erheblichen und anhaltenden praktischen Problemen gegenüberstehen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unmittelbar über eine derartige Mitteilung.

(4) Die Kommission prüft jede nach Absatz 3 erfolgte Meldung innerhalb eines Monats. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer Prüfung.

(5) Wenn die Kommission anhand einer Analyse gemäß den Absätzen 2 und 4 unter Berücksichtigung der Schritte, die sie zur Verbesserung des Umfangs der Kooperation des betreffenden Drittstaats bei der Rückübernahme unternommen hat, und in Anbetracht der allgemeinen Beziehungen der Union zu jenem Drittstaat u. a. im Migrationsbereich zu der Auffassung gelangt, dass ein Staat nicht ausreichend kooperiert und daher Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn innerhalb von zwölf Monaten eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten der Kommission eine Meldung gemäß Absatz 3 übermittelt hat, unterbreitet die Kommission — unter Fortsetzung ihrer Bemühungen um eine Verbesserung der Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat — dem Rat einen Vorschlag zur Annahme.

a)
eines Durchführungsbeschlusses, mit dem die Anwendung eines oder mehrerer der Artikel 14 Absatz 6, 16 Absatz 5 Buchstabe b, 23 Absatz 1 oder 24 Absätze 2 und 2c auf sämtliche Staatsangehörigen des betreffenden Drittstaats oder auf bestimmte Kategorien dieser Staatsangehörigen vorübergehend ausgesetzt wird;
b)
eines Durchführungsbeschlusses, mit dem schrittweise eine der Visumgebühren nach Artikel 16 Absatz 2a auf alle Staatsangehörigen des betreffenden Drittstaats oder bestimmte Kategorien dieser Staatsangehörigen angewandt wird, wenn im Anschluss an eine Bewertung durch die Kommission die gemäß dem Durchführungsbeschluss nach Buchstabe a dieses Absatzes angewandten Maßnahmen als wirkungslos erachtet werden.

(6) Die Kommission prüft kontinuierlich anhand der in Absatz 2 genannten Indikatoren, ob sich die Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat bei der Rückübernahme irregulärer Migranten erheblich und nachhaltig verbessert hat, erstattet darüber Bericht und kann unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu diesem Drittstaat dem Rat einen Vorschlag vorlegen, die Durchführungsbeschlüsse nach Absatz 5 aufzuheben oder zu ändern.

(7) Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsbeschlüsse nach Absatz 5 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Fortschritte, die bei der Kooperation des betreffenden Drittstaats bei der Rückübernahme erzielt wurden.

(8) Wenn die Kommission aufgrund der Analyse nach Absatz 2 und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittstaat insbesondere im Rückübernahmebereich der Auffassung ist, dass der betreffende Drittstaat in ausreichendem Maße kooperiert, kann sie dem Rat einen Vorschlag zur Annahme eines Durchführungsbeschlusses unterbreiten, der Antragsteller oder Kategorien von Antragstellern betrifft, die Staatsangehörige dieses Drittstaates sind und im Hoheitsgebiet dieses Drittstaates ein Visum beantragen, und in dem eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen vorgesehen sind:

a)
Senkung der Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 1 auf 60 EUR;
b)
Verkürzung der Frist, innerhalb deren gemäß Artikel 23 Absatz 1 über einen Antrag entschieden werden muss, auf 10 Tage;
c)
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Visums für die mehrfache Einreise gemäß Artikel 24 Absatz 2.

Dieser Durchführungsbeschluss gilt für höchstens ein Jahr. Seine Geltungsdauer kann verlängert werden.

20.
Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Die Kommission erlässt die Regeln für das Ausfüllen der Visummarke im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

(2) Im Feld „Anmerkungen” der Visummarke können die Mitgliedstaaten besondere Angaben hinzufügen. Dabei sind die nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren festgelegten obligatorischen Angaben nicht zu wiederholen.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Eine Visummarke für ein Visum für eine einmalige Einreise darf nur bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt handschriftlich ausgefüllt werden. Auf einer handschriftlich ausgefüllten Visummarke dürfen keine Änderungen vorgenommen werden..

21.
Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Visummarke wird auf dem Reisedokument angebracht.

b)
Es wird folgender Absatz eingefügt:

(1a) Die Kommission regelt die Einzelheiten für das Anbringen der Visummarke im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

22.
Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass seine zentralen Behörden über die von anderen Mitgliedstaaten an Staatsangehörige bestimmter Drittstaaten oder an bestimmte Kategorien von Staatsangehörigen dieser Staaten erteilten Visa unterrichtet werden; das gilt nicht im Falle von Visa für den Flughafentransit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung bzw. die Rücknahme des Verlangens einer solchen Unterrichtung spätestens 25 Kalendertage vor deren Anwendbarkeit mit. Eine entsprechende Unterrichtung erfolgt auch in dem betreffenden Konsularbezirk im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort.

b)
Absatz 4 wird gestrichen.

23.
Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer eingefügt:

iia)
den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.

c)
Absatz 4 wird gestrichen.

24.
Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird gestrichen.
b)
Es wird folgender Absatz eingefügt:

(2a) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Weisungen zur Erteilung von Visa an den Außengrenzen an Seeleute. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

25.
Artikel 37 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

(2) Um Betrug oder den Verlust von Visummarken zu verhindern, werden die Visummarken unter angemessenen Sicherheitsvorkehrungen aufbewahrt und verwendet. Jedes Konsulat führt Buch über seinen Bestand an Visummarken und registriert die Verwendung jeder einzelnen Visummarke. Jeder erhebliche Verlust von Blanko-Visummarken wird der Kommission gemeldet.

(3) Die Konsulate oder die zentralen Behörden archivieren die Anträge in Papierform oder elektronischer Form. Jedes Dossier enthält die relevanten Informationen, damit die Umstände der Entscheidung über den Antrag erforderlichenfalls nachvollzogen werden können.

Die einzelnen Antragsdossiers werden mindestens ein Jahr lang, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach Artikel 23 Absatz 1, oder, im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufbewahrt, wobei der jeweils längere Zeitraum gilt. Sofern vorhanden, ist das elektronische Antragsdossier bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des Visums aufzubewahren.

26.
Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Mittel für die Antragsprüfung und für die Kontrolle der Visumverfahren”

b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten setzen in den Konsulaten geeignete Kräfte in ausreichender Zahl zur Prüfung der Anträge ein, sodass eine angemessene und harmonisierte Dienstleistungsqualität für die Öffentlichkeit sichergestellt wird.

c)
Es wird folgender Absatz eingefügt:

(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das gesamte Visumverfahren in den Konsulaten, einschließlich der Antragstellung, der Bearbeitung von Anträgen, des Druckens der Visummarken und der praktischen Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern, von entsandten Bediensteten kontrolliert wird, um die Korrektheit des Verfahrens in allen Phasen zu gewährleisten.

d)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Sowohl die entsandten Bediensteten als auch die örtlichen Bediensteten erhalten von den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten eine angemessene Schulung und umfassende, detaillierte und aktuelle Informationen über die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts.

e)
Folgende Absätze werden eingefügt:

(3a) Wenn die Antragsprüfung und -bescheidung gemäß Artikel 4 Absatz 1a von zentralen Behörden durchgeführt wird, sorgen die Mitgliedstaaten durch spezifische Schulungsmaßnahmen dafür, dass das in diesen zentralen Behörden tätige Personal ausreichende und aktuelle länderspezifische Kenntnisse der lokalen sozioökonomischen Gegebenheiten hat und über vollständige, präzise und aktuelle Informationen über die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügt.

(3b) Des Weiteren sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Konsulate über ausreichendes und angemessen geschultes Personal verfügen, das die zentralen Behörden bei der Prüfung und Bescheidung von Anträgen unterstützt, insbesondere indem es an Sitzungen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort teilnimmt, Informationen mit den anderen Konsulaten und örtlichen Behörden austauscht, vor Ort einschlägige Informationen über Migrationsrisiken und betrügerische Praktiken sammelt und Befragungen und zusätzliche Prüfungen vornimmt.

f)
Folgender Absatz wird angefügt:

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Verfahren vorhanden ist, damit Antragsteller Beschwerden einreichen können über

a)
das Verhalten des Konsulatspersonals und gegebenenfalls der externen Dienstleistungserbringer; oder
b)
den Prozess der Antragstellung.

Die Konsulate oder die zentralen Behörden führen ein Verzeichnis der Beschwerden und der daraufhin getroffenen Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten stellen Informationen über die Verfahren gemäß diesem Absatz bereit.

27.
Artikel 39 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben achten die Bediensteten der Konsulate und der zentralen Behörden die Menschenwürde uneingeschränkt. Getroffene Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen die Bediensteten der Konsulate und der zentralen Behörden niemanden aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren.

28.
Artikel 40 erhält folgende Fassung:

Artikel 40 Organisation und Zusammenarbeit der Konsulate

(1) Für die Gestaltung der Antragsverfahren ist jeder Mitgliedstaat zuständig.

(2) Die Mitgliedstaaten

a)
statten ihre Konsulate und Behörden, die für die Erteilung von Visa an den Grenzen zuständig sind, sowie die Büros ihrer Honorarkonsuln, wenn diese zur Erfassung von biometrischen Identifikatoren nach Artikel 42 herangezogen werden, mit der erforderlichen Ausrüstung für die Erfassung biometrischer Identifikatoren aus;
b)
arbeiten mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Vertretungsvereinbarungen oder anderen Formen der konsularischen Zusammenarbeit zusammen.

(3) Ein Mitgliedstaat kann gemäß Artikel 43 auch mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenarbeiten.

(4) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von der konsularischen Organisation und Zusammenarbeit der einzelnen Auslandsvertretungen in Kenntnis.

(5) Im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten streben die Mitgliedstaaten an, die Fortführung eines uneingeschränkten Dienstes zu gewährleisten.

29.
Artikel 41 wird gestrichen.
30.
Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird gestrichen.
b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Externen Dienstleistungserbringern wird keinesfalls Zugang zum VIS gewährt. Zugang zum VIS haben ausschließlich die dazu ermächtigten Bediensteten der Konsulate oder der zentralen Behörden.

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Erteilung allgemeiner Informationen über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis c und die Antragsformulare;

ii)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Erfassung der Daten und Entgegennahme der Anträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) und Weiterleitung der Anträge an das Konsulat oder die zentralen Behörden;

iii)
Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

e)
gegebenenfalls Terminvereinbarungen für Antragsteller bei dem Konsulat oder in den Räumlichkeiten des externen Dienstleistungserbringers;
f)
Entgegennahme der Reisedokumente, einschließlich gegebenenfalls des Ablehnungsbescheids, vom Konsulat oder von den zentralen Behörden, und Rückgabe an den Antragsteller.

d)
Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Bei der Auswahl eines externen Dienstleistungserbringers prüft der betreffende Mitgliedstaat die Zuverlässigkeit und Solvenz der Organisation oder des Unternehmens und stellt sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt. Dabei werden gegebenenfalls auch die erforderlichen Lizenzen, der Handelsregistereintrag, die Satzung und die Verträge mit Banken geprüft.

e)
Absatz 9 erhält folgende Fassung:

(9) Die Mitgliedstaaten sind für die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten verantwortlich und stellen sicher, dass der externe Dienstleistungserbringer von den Datenschutzaufsichtsbehörden nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) überwacht wird.

f)
Absatz 11 wird wie folgt geändert:

i)
Unterabsatz 1 Buchstaben a und b erhält folgende Fassung:

a)
der allgemeinen Informationen über die Kriterien, Voraussetzungen und Verfahren für die Visumbeantragung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis c und des Inhalts der vom externen Dienstleistungserbringer für Antragsteller bereitgestellten Antragsformulare;
b)
aller technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Vernichtung, den zufälligen Verlust, die Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang — insbesondere wenn im Rahmen der Zusammenarbeit Unterlagen und Daten an das Konsulat oder die zentralen Behörden des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten übermittelt werden — und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten;

ii)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Zu diesem Zweck führt/führen die zentralen Behörden oder das/die Konsulat(e) des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten regelmäßig — mindestens alle neun Monate — stichprobenartige Kontrollen in den Räumlichkeiten des externen Dienstleistungserbringers durch. Die Mitgliedstaaten können eine Lastenteilung bei diesen regelmäßigen Kontrollen vereinbaren.”

g)
Es wird folgender Absatz eingefügt:

(11a) Bis zum 1. Februar jedes Jahres erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über ihre weltweite Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern und deren Kontrolle gemäß Anhang X Teil C.

31.
Artikel 44 erhält folgende Fassung:

Artikel 44 Verschlüsselung und sichere Datenübermittlung

(1) Im Falle der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern sowie der Inanspruchnahme von Honorarkonsuln stellt/stellen der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sicher, dass die Daten vollständig verschlüsselt werden, wenn sie elektronisch oder auf einem elektronischen Datenträger übermittelt werden.

(2) Wenn in Drittstaaten die elektronisch zu übermittelnden Daten nicht verschlüsselt werden dürfen, wird die elektronische Datenübermittlung von dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nicht gestattet.

In diesem Fall stellt/stellen der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sicher, dass die elektronischen Daten in vollständig verschlüsselter Form auf einem elektronischen Datenträger physisch überbracht werden; diese Übermittlung erfolgt durch einen konsularischen Beamten eines Mitgliedstaats, oder — wenn das unverhältnismäßige oder unangemessene Maßnahmen erfordern würde — auf andere sichere Weise, zum Beispiel durch ansässige Unternehmer mit Erfahrung im Bereich der Beförderung geheimhaltungsbedürftiger Dokumente und Daten in dem betreffenden Drittstaat.

(3) Die Sicherheitsstufe für die Übermittlung entspricht in allen Fällen dem Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Daten.

32.
Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Akkreditierte gewerbliche Mittlerorganisationen werden durch stichprobenartige persönliche oder telefonische Befragungen von Antragstellern, durch die Kontrolle der Reisen und Unterbringung sowie, wann immer für notwendig erachtet, der Unterlagen zur Rückreise von Gruppen regelmäßig überprüft.

b)
Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Jedes Konsulat und die zentralen Behörden tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass Listen der akkreditierten Mittlerorganisationen, mit denen sie zusammenarbeiten, öffentlich bekannt gegeben werden.”

33.
Artikel 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Buchstaben werden eingefügt:

aa)
die in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Kriterien dafür, dass ein Antrag als zulässig gilt;
ab)
dass die Erfassung der biometrischen Daten grundsätzlich alle 59 Monate ab dem Tag der ersten Erfassung erfolgen muss;;

b)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
die Stelle, bei der der Antrag eingereicht werden kann (zuständiges Konsulat oder externer Dienstleistungserbringer);;

c)
Folgender Buchstabe wird angefügt:

j)
Informationen über das Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 38 Absatz 5.;

34.
Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Konsulate und die Delegationen der Union arbeiten innerhalb eines Konsularbezirks zusammen, um unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu sorgen.

Zu diesem Zweck erteilt die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates(******) den Delegationen der Union Weisungen für die Durchführung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen einschlägigen Koordinierungsaufgaben.

Wenn zentrale Behörden Anträge, die in dem betreffenden Konsularbezirk gestellt wurden, gemäß Artikel 4 Absatz 1a prüfen und bescheiden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sich jene betreffenden zentralen Behörden aktiv an der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort beteiligen. Das Personal, das an der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort beteiligt ist, muss angemessen geschult sein und in die Prüfung von Anträgen in dem betreffenden Konsularbezirk eingebunden sein.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(1a) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten insbesondere zusammen, um

a)
eine einheitliche Liste der vom Antragsteller einzureichenden Belege unter Berücksichtigung von Artikel 14 zu erstellen;
b)
eine gebietsbezogene Anwendung des Artikels 24 Absatz 2 in Bezug auf die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise vorzubereiten;
c)
gegebenenfalls für eine einheitliche Übersetzung des Antragsformulars zu sorgen;
d)
eine Liste der Reisedokumente, die das Gastland ausstellt, zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren;
e)
ein gemeinsames Informationsblatt mit den in Artikel 47 Absatz 1 genannten Informationen auszuarbeiten;
f)
gegebenenfalls die Anwendung nach Artikel 25a Absätze 5 und 6 zu überwachen.

c)
Absatz 2 wird gestrichen.
d)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort tauschen die Mitgliedstaaten folgende Informationen aus:

a)
vierteljährliche Statistiken über die beantragten, erteilten und verweigerten einheitlichen Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit;
b)
zur Beurteilung von Migrations- und Sicherheitsrisiken Informationen insbesondere über:

i)
die sozioökonomische Struktur des Gastlands,
ii)
lokale Informationsquellen einschließlich Sozialversicherungssystem, Krankenversicherung, Steuerregister und Ein- und Ausreiseregistrierung,
iii)
die Verwendung falscher, verfälschter oder gefälschter Dokumente,
iv)
Routen der irregulären Einwanderung,
v)
Tendenzen in Bezug auf betrügerisches Verhalten,
vi)
Tendenzen in Bezug auf Visumverweigerungen;

c)
Informationen über die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern und mit Beförderungsunternehmen;
d)
Informationen über Versicherungsgesellschaften, die eine angemessene Reisekrankenversicherung anbieten, einschließlich Überprüfung der Versicherungsdeckung und etwaiger Selbstbeteiligung.

e)
Absatz 5 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
f)
Folgender Absatz wird angefügt:

(7) Bis zum 31. Dezember jedes Jahres wird für jeden Konsularbezirk ein Jahresbericht erstellt. Auf der Grundlage dieser Berichte erstellt die Kommission einen Jahresbericht über den Stand der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird.

35.
Artikel 50 wird gestrichen.
36.
Artikel 51 erhält folgende Fassung:

Artikel 51 Weisungen zur Anwendung dieser Verordnung in der Praxis

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Weisungen zur praktischen Anwendung dieser Verordnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

37.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 51a Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 16 Absatz 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. August 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(*******) enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

38.
Artikel 52 erhält folgende Fassung:

Artikel 52 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss ( „Visa-Ausschuss” ) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(********).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

39.
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
40.
Anhang V erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
41.
Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.
42.
Die Anhänge VII, VIII und IX werden gestrichen.
43.
Anhang X erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

Fußnote(n):

(*)

Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 9).

(**)

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(***)

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(****)

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

(*****)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(******)

Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(*******)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(********)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.)

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