Präambel VO (EU) 2019/1155

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die gemeinsame Visumpolitik der Union war integraler Bestandteil der Errichtung eines Raumes ohne Binnengrenzen. Die Visumpolitik sollte auch künftig in entscheidendem Maße der Förderung des Tourismus und der Wirtschaft dienen, gleichzeitig aber auch dazu beitragen, Sicherheitsrisiken und dem Risiko irregulärer Migration in die Union entgegenzuwirken. Die gemeinsame Visumpolitik sollte zum Wachstum beitragen und mit der Politik der Union in anderen Bereichen wie Außenbeziehungen, Handel, Bildung, Kultur und Tourismus abgestimmt sein.
(2)
Die Union sollte sich die Visumpolitik bei ihrer Zusammenarbeit mit Drittstaaten zunutze machen und mit ihrer Hilfe für ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Migration und Sicherheitsbedenken, wirtschaftlichen Erwägungen und den auswärtigen Beziehungen insgesamt sorgen.
(3)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.
(4)
Die Visaanträge sollten von Konsulaten oder — abweichend davon — von zentralen Behörden geprüft und beschieden werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Konsulate und die zentralen Behörden über ausreichende Kenntnisse der Gegebenheiten vor Ort verfügen, damit das Visumverfahren vollständig eingehalten wird.
(5)
Das Verfahren für die Beantragung von Visa sollte für den Antragsteller möglichst einfach sein. Es sollte klar sein, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Visumantrags zuständig ist, insbesondere wenn der geplante Besuch mehrere Mitgliedstaaten einschließt. Visumanträge sollten in den Mitgliedstaaten nach Möglichkeit elektronisch ausgefüllt und übermittelt werden können. Das Antragsformular sollte von den Antragstellern auch elektronisch unterzeichnet werden können, wenn die elektronische Signatur durch den zuständigen Mitgliedstaat anerkannt wird. Für die einzelnen Verfahrensschritte sollten Fristen festgesetzt werden, auch damit Reisende vorausplanen und Stoßzeiten in den Konsulaten vermeiden können.
(6)
Unbeschadet der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4), insbesondere deren Artikel 5 Absatz 2, auferlegt wurden, sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, die Möglichkeit der unmittelbaren Antragstellung beim Konsulat an Orten beizubehalten, an denen ein externer Dienstleistungserbringer mit der Entgegennahme der Visumanträge im Namen des Konsulats betraut worden ist.
(7)
Die Visumgebühr sollte gewährleisten, dass ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung der Kosten für die Antragbearbeitung zur Verfügung stehen und geeignete Strukturen und ausreichendes Personal vorhanden sind, damit sichergestellt ist, dass die Anträge ordnungsgemäß und vollständig geprüft werden und die Fristen eingehalten werden. Die Höhe der Visumgebühr sollte alle drei Jahre nach objektiven Bewertungskriterien überprüft werden.
(8)
Drittstaatsangehörige, die der Visumpflicht unterliegen, sollten imstande sein, ihren Visumantrag auch dann in ihrem Wohnsitzstaat zu stellen, wenn der zuständige Mitgliedstaat dort kein Konsulat für die Entgegennahme der Anträge hat und nicht durch einen anderen Mitgliedstaat in diesem Drittstaat vertreten wird. Die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck bestrebt sein, mit externen Dienstleistungserbringern zusammenzuarbeiten, die eine Dienstleistungsgebühr erheben können sollten. Diese Dienstleistungsgebühr sollte grundsätzlich nicht über der Höhe der Visumgebühr liegen. Reicht dieser Betrag für das vollständige Erbringen der Dienstleistung nicht aus, so sollte es möglich sein, dass der externe Dienstleistungserbringer eine höhere Dienstleistungsgebühr verlangt, abhängig von der in dieser Verordnung festgelegten maximalen Höhe verlangen.
(9)
Die Vertretungsvereinbarungen sollten gestrafft und erleichtert und Hindernisse für den Abschluss solcher Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten ausgeräumt werden. Der vertretende Mitgliedstaat sollte für das gesamte Visumverfahren ohne Beteiligung des vertretenen Mitgliedstaats verantwortlich sein.
(10)
Wenn die Zuständigkeit des Konsulats des vertretenden Mitgliedstaats über das Gastland hinausgeht, sollte die Vertretungsvereinbarung diese Drittstaaten erfassen können.
(11)
Um den Verwaltungsaufwand in den Konsulaten zu verringern und Vielreisenden und regelmäßig Reisenden das Reisen zu erleichtern, sollten Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer Antragstellern, die die Einreisevoraussetzungen während der gesamten Gültigkeitsdauer des erteilten Visums erfüllen, nach objektiv festgelegten gemeinsamen Kriterien erteilt werden und nicht auf bestimmte Reisezwecke oder Gruppen von Antragstellern beschränkt werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten besonderes Augenmerk auf Personen richten, die zur Ausübung ihres Berufes reisen, wie Geschäftsleute, Seeleute, Künstler und Sportler. Es sollte möglich sein, ein Visum für die mehrfache Einreise mit kürzerer Gültigkeitsdauer auszustellen, wenn vernünftige Gründe dafür bestehen.
(12)
Angesichts der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten, vor allem in Bezug auf die Migrations- und Sicherheitsrisiken sowie angesichts der Beziehungen, die die Union zu bestimmten Ländern unterhält, sollten die Konsulate an den einzelnen Standorten prüfen, ob die Vorschriften zur Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise angepasst werden müssen, um eine eine günstigere oder restriktivere Anwendung zu ermöglichen. Bei einer günstigeren Anwendung der Bestimmungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer sollte insbesondere berücksichtigt werden, ob Handelsabkommen über die Mobilität von Geschäftsleuten bestehen. Auf der Grundlage dieser Prüfung sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Bedingungen für die Erteilung solcher Visa erlassen, die in den jeweiligen Konsularbezirken anzuwenden sind.
(13)
Wenn bestimmte Drittstaaten bei der Rückübernahme ihrer in einer irregulären Situation aufgegriffenen Staatsangehörigen unzureichend kooperieren und den Rückführungsprozess nicht wirksam unterstützen, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 auf der Grundlage eines transparenten Mechanismus, der auf objektiven Kriterien beruht, restriktiv und befristet angewandt werden, um eine bessere Kooperation bestimmter Drittstaaten bei der Rückübernahme irregulärer Migranten zu erreichen. Die Kommission sollte regelmäßig — mindestens einmal im Jahr — die Kooperation der Drittstaaten bei der Rückübernahme bewerten und jegliche Mitteilung der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat bei der Rückübernahme irregulärer Migranten prüfen. Die Kommission sollte in ihrer Einschätzung, ob ein Drittstaat unzureichend kooperiert und ob Maßnahmen erforderlich sind, die allgemeine Kooperation dieses Drittstaates im Bereich der Migration und insbesondere in den Bereichen des Grenzmanagements, der Verhinderung und Bekämpfung der Schleusung von Migranten und der Verhinderung der Durchreise von irregulären Migranten durch sein Hoheitsgebiet berücksichtigen. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass der Drittstaat unzureichend kooperiert oder wird ihr durch eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten notifiziert, dass ein Drittstaat nicht ausreichend kooperiert, sollte sie dem Rat einen Vorschlag zur Annahme eines Durchführungsbeschlusses vorlegen und gleichzeitig ihre Bemühungen fortsetzen, die Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat zu verbessern. Wenn die Kommission je nach Ausmaß der Zusammenarbeit eines Drittstaats mit den Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme irregulärer Migranten, die auf der Grundlage einschlägiger und objektiver Daten bewertet wird, zu der Einschätzung gelangt, dass ein Drittstaat in ausreichendem Maße kooperiert, sollte sie die Möglichkeit haben, dem Rat auch einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss zu unterbreiten, der Antragsteller oder Kategorien von Antragstellern betrifft, die Staatsangehörige dieses Drittstaats sind und im Hoheitsgebiet dieses Drittstaats ein Visum beantragen, und in dem eine oder mehrere Visaerleichterungen vorgesehen sind.
(14)
Um sicherzustellen, dass alle wichtigen Faktoren und möglichen Auswirkungen der Anwendung derartiger Maßnahmen angemessen berücksichtigt werden und wegen der politisch besonders sensiblen Art von Maßnahmen zur Verstärkung der Kooperation eines Drittstaats bei der Rückübernahme und ihrer horizontalen Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten und die Union selbst und insbesondere auf ihre Außenbeziehungen und das allgemeine Funktionieren des Schengen-Raums sollten dem Rat auf Vorschlag der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Durch die Übertragung derartiger Durchführungsbefugnisse an den Rat wird der potenziell politisch sensiblen Natur der Durchführung der Maßnahmen zur Verstärkung der Kooperation eines Drittstaats bei der Rückübernahme angemessen Rechnung getragen, auch aufgrund der Visaerleichterungsabkommen, die Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossen haben.
(15)
Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, sollte ein Rechtsbehelf zustehen. Die Mitteilung über die Ablehnung sollte nähere Angaben zu den Ablehnungsgründen und dem Verfahren für die Einlegung eines Rechtsbehelfs enthalten. Während des Rechtsbehelfsverfahrens sollten Antragsteller Zugang zu allen maßgeblichen Informationen über ihren Fall im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erhalten.
(16)
Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Rechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere wird mit der Verordnung darauf abgezielt, dass die uneingeschränkte Achtung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, des Rechts auf Achtung des Privat- und des Familienlebens, der Rechte des Kindes und der Schutz schutzbedürftiger Personen sichergestellt werden.
(17)
Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort ist für die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik und eine angemessene Bewertung der Migrations- und Sicherheitsrisiken von entscheidender Bedeutung. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten die praktische Anwendung einzelner Bestimmungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des Migrationsrisikos bewerten. Die Zusammenarbeit und der Austausch zwischen den Konsulaten an den einzelnen Standorten sollten von den Delegationen der Union koordiniert werden.
(18)
Die Mitgliedstaaten sollten die Tätigkeit der externen Dienstleistungserbringer sorgfältig und regelmäßig kontrollieren, um sicherzustellen, dass der Vertrag über die ihnen übertragenen Aufgaben eingehalten wird. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jährlich über die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern und deren Überwachung Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das gesamte Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen und die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern von entsandten Bediensteten überwacht wird.
(19)
Es sollten flexible Bestimmungen festgelegt werden, die den Mitgliedstaaten ermöglichen, Ressourcen auf bestmögliche Weise gemeinsam zu nutzen und die konsularische Präsenz zu verstärken. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten (Schengen-Visastellen) kann in jeglicher auf die örtlichen Gegebenheiten zugeschnittenen Form erfolgen, die auf eine breitere geografische konsularische Präsenz, geringere Kosten für die Mitgliedstaaten, eine höhere Sichtbarkeit der Union und ein besseres Dienstleistungsangebot für Antragsteller abzielt.
(20)
Die Systeme für die elektronische Beantragung sind ein wichtiges Instrument zur Vereinfachung der Antragsverfahren. Unter umfassender Nutzung der jüngsten rechtlichen und technologischen Entwicklungen sollte künftig eine gemeinsame Lösung entwickelt werden, die auf eine Digitalisierung abzielt, damit es ermöglicht wird, dass Anträge online gestellt werden, um den Bedürfnissen der Antragsteller entgegenzukommen und mehr Besucher für den Schengen-Raum anzuziehen. Einfache und schlanke Verfahrensgarantien sollten ausgebaut und einheitlich angewendet werden. Darüber hinaus könnten Befragungen sofern möglich durchgeführt werden, indem moderne digitale Instrumente und Fernkommunikationsmittel wie Sprach- oder Videoanrufe über das Internet genutzt werden. Die Grundrechte der Antragsteller sollten während des Verfahrens garantiert werden.
(21)
Damit ermöglicht wird, die in dieser Verordnung festgelegte Höhe der Visumgebühren zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, sodass diese Verordnung hinsichtlich der Höhe der Visumgebühren geändert werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(5) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(22)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden(6).
(23)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.
(24)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates(7) nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(25)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates(8) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(26)
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(10) genannten Bereich gehören.
(27)
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar(11), die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates(12) genannten Bereich gehören.
(28)
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(13) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates(14) genannten Bereich gehören.
(29)
Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.
(30)
Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.
(31)
Für Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar.
(32)
Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 142.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Juni 2019.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(4)

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(5)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(6)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)

Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(8)

Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(9)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(10)

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(11)

ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(12)

Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(13)

ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(14)

Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

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