Artikel 7 VO (EU) 2019/1156

Vorabprüfung von Marketing-Anzeigen

(1) Allein zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung und der nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen dürfen die zuständigen Behörden eine vorherige Mitteilung der Marketing-Anzeigen verlangen, die OGAW-Verwaltungsgesellschaften im Rahmen ihrer Kontakte zu den Anlegern direkt oder indirekt einzusetzen beabsichtigen.

Das in Unterabsatz 1 genannte Erfordernis einer vorherigen Mitteilung stellt keine Vorbedingung für den Vertrieb von OGAW-Anteilen dar und ist auch nicht Bestandteil des in Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG geregelten Anzeigeverfahrens.

Wenn zuständige Behörden eine vorherige Mitteilung nach Unterabsatz 1 verlangen, informieren sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang einer Marketing-Anzeige die jeweilige OGAW-Verwaltungsgesellschaft über etwaige Aufforderungen zur Änderung ihrer Marketing-Anzeigen.

Die vorherige Mitteilung im Sinne des ersten Unterabsatzes kann systematisch oder in Übereinstimmung mit anderen Überprüfungsverfahren verlangt werden und lässt jegliche Aufsichtsbefugnisse zur nachträglichen Prüfung von Marketing-Anzeigen unberührt.

(2) Zuständige Behörden, die eine vorherige Mitteilung der Marketing-Anzeigen verlangen, legen die einschlägigen Verfahren für solche vorherigen Mitteilungen fest, wenden diese an und veröffentlichen sie auf ihren Websites. Die internen Vorschriften und Verfahren müssen eine transparente und diskriminierungsfreie Behandlung aller OGAW sicherstellen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die OGAW zugelassen sind.

(3) Vertreiben AIFM, EuVECA-Verwalter oder EuSEF-Verwalter Anteile ihrer AIF an Kleinanleger, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für diese AIFM, EuVECA-Verwalter und EuSEF-Verwalter.

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