Artikel 13 VO (EU) 2019/1157

Berichterstattung und Bewertung

(1) Zwei Jahre bzw. elf Jahre nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, in dem sie insbesondere auf den Schutz der Grundrechte und der personenbezogenen Daten eingeht.

(2) Sechs Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und danach alle sechs Jahre führt die Kommission eine Bewertung der Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf

a)
den Auswirkungen dieser Verordnung auf die Grundrechte;
b)
der Mobilität der Unionsbürger;
c)
der Wirksamkeit der biometrischen Überprüfung für die Gewährleistung der Sicherheit der Reisedokumente;
d)
eine mögliche Verwendung von Aufenthaltskarten als Reisedokumente;
e)
eine mögliche weitere visuelle Vereinheitlichung der Personalausweise;
f)
das Erfordernis, für vorläufige Identifizierungsdokumente gemeinsame Sicherheitsmerkmale vorzusehen, mit dem Ziel, dass sie vermehrt anerkannt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Agenturen der Union übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieser Berichte erforderlichen Informationen.

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