Artikel 14 VO (EU) 2019/1157

Zusätzliche technische Spezifikationen

(1) Um gegebenenfalls die erforderliche Übereinstimmung der in Artikel 2 Buchstaben a und c genannten Personalausweise und Aufenthaltsdokumente mit künftigen Mindestsicherheitsstandards zu gewährleisten, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzliche technische Spezifikationen zu Folgendem fest:

a)
zusätzliche Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich höherer Standards zum Schutz vor Fälschung, Verfälschung und Nachahmung;
b)
technische Spezifikationen für das Speichermedium der biometrischen Daten gemäß Artikel 3 Absatz 5 und deren Sicherung, einschließlich der Verhinderung des unbefugten Zugriffs und einer Erleichterung der Validierung;
c)
Qualitätsanforderungen an und gemeinsame technische Standards für das Gesichtsbild und Fingerabdrücke.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen gemäß diesem Artikel geheim und nicht zu veröffentlichen sind. In diesem Fall werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für den Druck benannten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.

(3) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für den Druck der Personalausweise, und eine Stelle, die für den Druck der Aufenthaltskarten für Familienangehörige von Unionsbürgern zuständig ist, und teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Namen dieser Stellen mit. Die Mitgliedstaaten können in der Folge andere Stellen benennen als die zunächst benannte; die Kommission und die Mitgliedstaaten sind entsprechend zu informieren.

Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, eine einzige zuständige Stelle für den Druck von Personalausweisen und von Aufenthaltskarten für Familienangehörige von Unionsbürgern zu benennen ist; sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen dieser Stelle mit.

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können auch eine einzige Stelle für diese Zwecke benennen; sie informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

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