Artikel 2 VO (EU) 2019/1157
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
- a)
-
Personalausweise, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG eigenen Staatsangehörigen ausstellen;
Diese Verordnung gilt nicht für vorläufig ausgestellte Identitätsdokumente mit einem Gültigkeitszeitraum von weniger als sechs Monaten.
- b)
- Anmeldebescheinigungen, die sich länger als drei Monate in einem Aufnahmemitgliedstaat aufhaltenden Unionsbürgern gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt werden, und Dokumente zur Bescheinigung des Daueraufenthalts, die Unionsbürgern gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2004/38/EG auf Antrag ausgestellt werden;
- c)
- Aufenthaltskarten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Familienangehörigen von Unionsbürgern gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt werden, und Daueraufenthaltskarten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Familienangehörigen von Unionsbürgern gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt werden.
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