Artikel 3 VO (EU) 2019/1157

Sicherheitsstandards/Gestaltung/Spezifikationen

(1) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Personalausweise werden im ID-1-Format hergestellt und sind mit einem maschinenlesbaren Bereich ausgestattet. Diese Personalausweise orientieren sich an den Spezifikationen und Mindestsicherheitsstandards des ICAO-Dokuments 9303 und entsprechen den Anforderungen der Buchstaben c, d, f und g des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1954.

(2) Die Datenelemente von Personalausweisen entsprechen den Spezifikationen des Teils 5 des ICAO-Dokuments 9303.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Dokumentennummer in Zone I erfasst werden, und die Angabe des Geschlechts ist optional.

(3) Auf dem Dokument erscheint der Titel „Personalausweis” oder eine andere bereits etablierte nationale Bezeichnung in der Amtssprache oder den Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sowie das Wort „Personalausweis” in mindestens einer weiteren Amtssprache der Organe der Union.

(4) Auf der Vorderseite des Personalausweises erscheint der zwei Buchstaben umfassende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen.

(5) Die Personalausweise werden mit einem hochsicheren Speichermedium versehen, das ein Gesichtsbild des Personalausweisinhabers und zwei Fingerabdrücke in interoperablen digitalen Formaten enthält. Bei der Erfassung der biometrischen Identifikatoren wenden die Mitgliedstaaten die technischen Spezifikationen gemäß dem Durchführungsbeschluss der Kommission C(2018)7767 an(1).

(6) Das Speichermedium weist eine ausreichende Kapazität auf und ist geeignet, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen. Auf die gespeicherten Daten kann kontaktlos zugegriffen werden, und sie werden nach Maßgabe des Durchführungsbeschlusses C(2018)7767 gesichert. Die Mitgliedstaaten tauschen untereinander die Informationen aus, die für die Authentifizierung des Speichermediums und den Zugriff auf und die Überprüfung der in Absatz 5 genannten biometrischen Datennotwendig sind.

(7) Kinder unter zwölf Jahren können von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit werden.

Kinder unter sechs Jahren sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit.

Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch nicht möglich ist, sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit.

(8) Sofern zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich und angemessen, können die Mitgliedstaaten für den innerstaatlichen Gebrauch nach dem nationalen Recht vorgeschriebene Hinweise und Bemerkungen eintragen. Die Wirksamkeit der Mindestsicherheitsstandards und die grenzübergreifende Interoperabilität der Personalausweise dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(9) Nehmen die Mitgliedstaaten ein Dual Interface oder ein gesondertes Speichermedium in den Personalausweis auf, so muss das zusätzliche Speichermedium den einschlägigen ISO-Normen entsprechen und darf keine Interferenzen mit dem in Absatz 5 genannten Speichermedium bewirken.

(10) Speichern die Mitgliedstaaten im Personalausweis Daten für elektronische Dienste wie elektronische Behördendienste und den elektronischen Geschäftsverkehr, so müssen diese nationalen Daten von den in Absatz 5 genannten biometrischen Daten physisch oder logisch getrennt sein.

(11) Versehen die Mitgliedstaaten den Personalausweis mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen, so darf das die grenzübergreifende Kompatibilität dieser Personalausweise und die Wirksamkeit der Mindestsicherheitsstandards nicht beeinträchtigen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsbeschluss der Kommission C(2018)7767 vom 30. November 2018 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige und zur Aufhebung des Beschlusses C(2002)3069.

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