Artikel 4 VO (EU) 2019/1157

Gültigkeitsdauer

(1) Personalausweise sind mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gültig.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten folgende Gültigkeitsdauer vorsehen:

a)
weniger als fünf Jahre bei Personalausweisen für Minderjährige;
b)
in Ausnahmefällen weniger als fünf Jahre bei Personalausweisen für Personen, die sich in besonderen, begrenzten Umständen befinden, wenn die Gültigkeitsdauer gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht begrenzt wird;
c)
länger als zehn Jahre bei Personalausweisen für Personen, die mindestens 70 Jahre alt sind.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen einen Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten oder weniger aus, wenn vorrübergehend aus physischen Gründen von keinem der Finger Fingerabdrücke genommen werden können.

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