Artikel 5 VO (EU) 2019/1157

Auslaufregelung

(1) Personalausweise, die den Anforderungen des Artikels 3 nicht entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder am 3. August 2031, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:

a)
Personalausweise, die den Mindestsicherheitsstandards des Teils 2 des ICAO-Dokuments 9303 nicht entsprechen oder die keinen funktionalen maschinenlesbaren Bereich gemäß Absatz 3 enthalten, verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder am 3. August 2026, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt;
b)
Personalausweise für Personen, die am 2. August 2021 mindestens 70 Jahre alt sind, die den Mindestsicherheitsstandards des Teils 2 des ICAO-Dokuments 9303 entsprechen und die einen funktionalen maschinenlesbaren Bereich gemäß Absatz 3 enthalten, verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 bezeichnet der Begriff „funktionaler maschinenlesbarer Bereich”

a)
einen maschinenlesbaren Bereich gemäß Teil 3 des ICAO-Dokuments 9303; oder
b)
jeden anderen maschinenlesbaren Bereich, wobei der ausstellende Mitgliedstaat die Vorgaben für das Auslesen und die Anzeige der darin enthaltenen Informationen bekanntgibt, es sei denn, ein Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 2. August 2021 mit, dass er keine Möglichkeit hat, diese Informationen auszulesen und anzeigen zu lassen.

Nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat und den Rat entsprechend.

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