Artikel 6 VO (EU) 2019/1157

Mindestangaben

Wenn die Mitgliedstaaten an Unionsbürger Aufenthaltsdokumente ausstellen, enthalten diese mindestens folgende Angaben:

a)
den Titel des Dokuments in der Amtssprache oder den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats und in mindestens einer weiteren Amtssprache der Organe der Union;
b)
einen eindeutigen Vermerk, dass das Dokument einem Unionsbürger gemäß der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt wurde;
c)
die Dokumentennummer;
d)
den Namen (Nachname und Vorname(n)) des Inhabers;
e)
das Geburtsdatum des Inhabers;
f)
die Angaben, die in Anmeldebescheinigungen und Dokumenten zur Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß Artikel 8 bzw. Artikel 19 der Richtlinie 2004/38/EG aufgenommen werden;
g)
die ausstellende Behörde;
h)
auf der Vorderseite den zwei Buchstaben umfassenden Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaates im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen.

Beschließt ein Mitgliedstaat, dass Fingerabdrücke abgenommen werden, so gilt Artikel 3 Absatz 7 entsprechend.

Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch nicht möglich ist, sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit.

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