Artikel 7 VO (EU) 2019/1157
Einheitliche Gestaltung
(1) Bei der Ausstellung von Aufenthaltskarten für Familienangehörige von Unionsbürgern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, legen die Mitgliedstaaten dieselbe Gestaltung zugrunde, wie sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1954 und durchgeführt mit dem Durchführungsbeschluss C(2018)7767, festgelegt wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 trägt eine Karte den Titel „Aufenthaltskarte” oder „Daueraufenthaltskarte” . Die Mitgliedstaaten geben dabei an, dass diese Dokumente für Familienangehörige von Unionsbürgern gemäß der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt werden. Für diesen Zweck verwenden die Mitgliedstaaten den standardisierten Code „EU-Familienangehöriger Art 10 RL 2004/38/EG” oder „EU - Familienangehöriger Art 20 RL 2004/38/EG” im Datenfeld [10] gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1954.
(3) Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht Daten für den innerstaatlichen Gebrauch eintragen. Bei der Eintragung und Speicherung solcher Daten beachten die Mitgliedstaaten die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1954.
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