Artikel 8 VO (EU) 2019/1157

Auslaufregelung für bestehende Aufenthaltskarten

(1) Aufenthaltskarten für — nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzende — Familienangehörige von Unionsbürgern, die nicht den Anforderungen des Artikels 7 entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder am 3. August 2026, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

(2) Abweichend von Absatz 1 verlieren Aufenthaltskarten für — nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzende — Familienangehörige von Unionsbürgern, die den Mindestsicherheitsstandards von Teil 2 des ICAO-Dokuments 9303 nicht entsprechen oder die keinen funktionalen maschinenlesbaren Bereich gemäß Teil 3 des ICAO-Dokuments 9303 aufweisen, ihre Gültigkeit mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder am 3. August 2023, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

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