Artikel 9 VO (EU) 2019/1157
Kontaktstelle
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine zentrale Behörde, die als Kontaktstelle für die Durchführung dieser Verordnung dient. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zentrale Behörde, so teilt er mit, welche dieser Behörden als Kontaktstelle für Durchführung dieser Verordnung fungiert. Er teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen dieser Behörde mit. Wechselt ein Mitgliedstaat die benannte Behörde, so setzt er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontaktstellen die relevanten Informations- und Unterstützungsdienste auf Unionsebene, die im Rahmen des einheitlichen digitalen Zugangstors gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erfasst sind, kennen und mit ihnen zusammenarbeiten können.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
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