Artikel 1 VO (EU) 2019/1189

Die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird wie folgt geändert:

1.
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
2.
Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
3.
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

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