Präambel VO (EU) 2019/1189
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach einer vorläufigen Annahme auf der Plenarsitzung von Brisbane im Dezember 2017 billigten die Teilnehmer des Kimberley-Prozesses auf der Plenartagung in Brüssel vom November 2018 die Aufnahme der Republik Gabun in die Liste der Teilnehmer dieses Prozesses.
- (2)
- Die Anschriften der zuständigen Behörden mehrerer Teilnehmer des Kimberley-Prozesses in Anhang II sowie die Anschriften der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Anhang III müssen aktualisiert werden.
- (3)
- Nach dem Antrag Irlands auf Benennung einer EU-Behörde nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 hat die Kommission die von Irland benannte EU-Behörde besucht, um zu prüfen, ob sie in der Lage ist, die in der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Vorbereitungen und Verfahren der von Irland benannten EU-Behörde lassen darauf schließen, dass sie in der Lage sein wird, die Aufgaben gemäß den Kapiteln II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 zuverlässig, fristgerecht, wirksam und angemessen zu erfüllen. Für Irland muss ein realistischer Zeitrahmen für die Umsetzung der erforderlichen Änderungen festgelegt werden.
- (4)
- Nachdem die Teilnehmer des Kimberley-Prozesses den Verwaltungsbeschluss Zusammenstellung der Änderungen der technischen Definitionen auf der Plenartagung im November 2018 angenommen haben, wird der Begriff „Ursprungsland” durch den Begriff „Bergbau-Ursprungsland” in den Zertifikaten des Kimberley-Prozesses ersetzt.
- (5)
- Um der Ersetzung des Begriffs „Ursprungsland” durch den Begriff „Bergbau-Ursprungsland” im Zertifikat der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 Artikel 2 Buchstabe g Rechnung zu tragen, sollte Anhang IV dieser Verordnung entsprechend geändert werden. Für die Anpassung an diese Änderung muss den zuständigen Behörden der Union ein realistischer Zeitrahmen gesetzt werden, wobei der für die Bereitstellung der neuen Zertifikate benötigten Zeit Rechnung zu tragen ist.
- (6)
- Daher sind die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 entsprechend zu ändern.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.
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