ANHANG III VO (EU) 2019/1189
ANHANG IV
Das Gemeinschaftszertifikat nach Artikel 2
Nach den Änderungen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon, durch den die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist, deren Rechtsnachfolgerin sie ist, bezieht sich der Begriff „EU-Zertifikat” auf das Gemeinschaftszertifikat nach Artikel 2 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung. Das EU-Zertifikat muss die nachstehend aufgeführten Merkmale aufweisen: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen ausgestellten Zertifikate identisch sind. Zu diesem Zweck legen sie der Kommission Muster der auszustellenden Zertifikate vor. Die Mitgliedstaaten sind für den Druck der EU-Zertifikate zuständig. Die EU-Zertifikate können von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, benannt werden. In diesem Fall muss auf jedem EU-Zertifikat ein Hinweis auf die Benennung durch den Mitgliedstaat angebracht sein. Jedes EU-Zertifikat muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen enthalten, durch das sich die Druckerei feststellen lässt. Bei der Druckerei sollte es sich um eine Hochsicherheits-Banknotendruckerei handeln. Sie sollte entsprechende Empfehlungen von staatlichen und gewerblichen Abnehmern beibringen. Die Europäische Kommission stellt den EU-Behörden Muster der EU-Originalzertifikate zur Verfügung.Material
- —
Abmessungen: A4 (210 mm × 297 mm);
- —
Wasserzeichen sowie unsichtbare (gelb/blau) UV-Fasern;
- —
lösungsmittelempfindlich;
- —
UV matt (Merkmale im Dokument sind unter UV-Licht deutlich zu erkennen);
- —
95 g/m2 Papier.
Druck
- —
regenbogenfarbig irisierende Untergrundeinfärbung (lösungsmittelempfindlich);
- —
der Sicherheitshintergrund der Iriseinfärbung wird beim Kopieren nicht wiedergegeben;
- —
die verwendeten Tinten müssen „lösungsmittelempfindlich” sein, damit das Dokument gegen die Einwirkung von Chemikalien wie Bleichmitteln geschützt ist, die benutzt werden, um die Eintragungen zu ändern;
- —
einfarbiger Untergrunddruck (dauerhaft und lichtbeständig);
- —
es ist sicherzustellen, dass ein zweiter Irisdruck aufgebracht wird, damit die Zertifikate vor Sonneneinstrahlung geschützt werden;
- —
unsichtbares UV-Merkmal (Sterne der EU-Flagge);
- —
die Sicherheitsdruckerei muss die richtige Tintensättigung aufbringen, damit sichergestellt wird, dass die UV-Merkmale bei Normallicht nicht sichtbar sind;
- —
EU-Flagge: Druck in Gold und Europa-Blau;
- —
Rand im Stichtiefdruckverfahren;
- —
der ertastbare Stichtiefdruck ist eines der wichtigsten Merkmale des Dokuments;
- —
Mikrodruckzeile: „Kimberley-Prozess-Zertifikat” ;
- —
Bild mit Kippeffekt: KP;
- —
Mikrodrucktext: „KPCS” ;
- —
bei der Gestaltung des Dokuments sollte ein Kopierschutz-( „Medaillon” ) auf dem Feinlinienuntergrunddruck vorgesehen werden.
Nummerierung
- —
Jedes EU-Zertifikat hat eine einmalige Seriennummer, vor der der Kode „EU” steht;
- —
die Seriennummern werden den Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, EU-Zertifikate auszustellen, von der Kommission zugeteilt;
- —
es sollte zwei Arten von übereinstimmenden Nummern geben — sichtbare und unsichtbare:
- —
erstens = achtstellige laufende Nummer, einmal auf allen Teilen des Dokuments, Schwarzdruck;
- —
die Druckerei ist für die Nummerierung der einzelnen Zertifikate allein verantwortlich;
- —
die Druckerei legt außerdem eine Datenbank mit sämtlichen Nummerierungen an;
- —
zweitens = unsichtbare achtstellige laufende Nummer (mit der vorstehend erwähnten Nummerierung übereinstimmend), die unter UV-Licht fluoresziert.
Sprache
Englisch und gegebenenfalls die Sprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats. Lay-out und EndbearbeitungLayout und Endbearbeitung
Obligatorische Merkmale
Eine Stanzung in Position 1, zugeschnitten auf das Format A4, 100 mm vom rechten Rand- a)
- links
- b)
- rechts
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.