ANHANG 2 VO (EU) 2019/1198

Herstellerseitige Erklärung für den direkten Ausfuhrverkauf

Die in Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Herstellers unterzeichnet wurde:

1.
Name und Funktion der zuständigen Person des Herstellers
2.
Wortlaut der Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in kg] Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.”
3.
Datum und Unterschrift

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