Artikel 2 VO (EU) 2019/1213

Begriffsbestimmungen

Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)
„Bordeigenes Wiegesystem” (on board weighing equipment, OBW) bezeichnet die Einrichtung an Bord eines Fahrzeugs, die das Gesamtgewicht oder die Achslast bestimmen kann;
b)
„Gesamtgewicht” bezeichnet das vom OBW bestimmte Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeugs und, bei einer Fahrzeugkombination, der Fahrzeugkombination in Kilogramm;
c)
„Achslast” bezeichnet das vom OBW bestimmte Gewicht einer belasteten Achse oder Achsgruppe in Kilogramm;
d)
„berechnetes Gewicht” oder „Gewichtswert” bezeichnet entweder das Gesamtgewicht oder die Achslast in Kilogramm;
e)
„Kraftfahrzeugeinheit” (motor vehicle unit, MVU) bezeichnet den im Fahrzeug befindlichen Teil des OBW ohne die Sensoren, der fähig ist, Daten zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten und aus ihnen den Gewichtswert zu errechnen;
f)
„Anhängereinheit” (trailer unit, TU) bezeichnet den in einem Anhänger oder Sattelanhänger befindlichen Teil des OBW ohne die Sensoren, der fähig ist, Daten aus dem System des Anhängers oder Sattelanhänger zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten und aus ihnen Achslastwerte zu errechnen;
g)
„Fahrzeugeinheit der dedizierten Nahbereichskommunikation” (dedicated short range communication vehicle unit, DSRC-VU) bezeichnet die „Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation” gemäß Anhang IC Anlage 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission(1), die OWS-Daten entweder von der MVU oder der K-IVS-Station empfangen und an das Fernabfragegerät übermitteln kann;
h)
„Fernabfragegerät” (remote early detection communication reader, REDCR) bezeichnet das Fernabfragegerät der vollziehenden Behörden, das in der Lage ist, die vom der DSRC-VU übermittelten OWS-Daten abzufragen. Beim REDCR kann es sich um dasselbe Gerät handeln, das zum Abfragen der RTM-Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/799 verwendet wird, allerdings müssen sowohl die RTM- als auch die OWS-Daten jeweils in getrennten Anfragen des REDCR übermittelt werden;
i)
„Gewichtsdaten” bezeichnet die zwischen Elementen des OBW übertragenen Rohdaten, die verarbeitet werden müssen, um das berechnete Gewicht zu erhalten;
j)
„Daten des bordeigenen Wiegesystems (OWS-Daten)” bezeichnet die mit dem REDCR bei der DSRC-VU abgefragten gesicherten Daten im vorgegebenen Format;
k)
„Sensor” bezeichnet das Element des OBW, das durch Messung bestimmter physikalischer Parameter Gewichtsdaten erzeugen kann, welche entweder von der MVU oder der TU weiterverarbeitet werden;
l)
„Station des kooperativen intelligenten Verkehrssystems (K-IVS-Station)” bezeichnet die K-IVS-Station im Sinne des delegierten Rechtsakts zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU im Hinblick auf die Einführung und den Betrieb kooperativer intelligenter Verkehrssysteme, der auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie erlassen wurde;
m)
„Adressierungsphase” bezeichnet die Vorphase der elektronischen Kommunikation zwischen Fahrzeugen einer Fahrzeugkombination, bei der jedem Fahrzeug eine Position zugewiesen wird.
n)
„Werkstatt für bordeigene Wiegesysteme” ( „OBW-Werkstatt” ) bezeichnet eine Werkstatt, die von einem Mitgliedstaat zur Durchführung von Nachprüfungen an bordeigenen Wiegesystemen zugelassen wurde.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1).

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