Artikel 3 VO (EU) 2019/1213

Zertifikatsregeln

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens eine Wurzelzertifizierungsbehörde, eine Registrierungsbehörde und eine Autorisierungsbehörde vorhanden sind, welche in der Lage sind, für bordeigene Wiegesysteme die Funktionen wahrzunehmen, die in den Zertifikatsregeln für die Einführung und den Betrieb europäischer kooperativer intelligenter Verkehrssysteme (K-IVS) gemäß dem delegierten Akt zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU im Hinblick auf die Einführung und den Betrieb kooperativer intelligenter Verkehrssysteme, der auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie erlassen wurde, festgelegt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.