Artikel 4 VO (EU) 2019/1213

Regelmäßige Nachprüfungen

(1) Bordeigene Wiegesysteme sind durch OBW-Werkstätten alle zwei Jahre nach ihrem Einbau in ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination nachzuprüfen.

(2) Die regelmäßigen Nachprüfungen werden in Einklang mit Anhang IV durchgeführt.

(3) Die Nachprüfungen dienen dazu, sicherzustellen, dass folgende Anforderungen erfüllt werden:

a)
Das bordeigene Wiegesystem ist entsprechend der vom Hersteller bereitgestellten Dokumentation ausgerüstet und für das Fahrzeug geeignet;
b)
das bordeigene Wiegesystem funktioniert ordnungsgemäß und liefert genaue Gewichtswerte;
c)
am bordeigenen Wiegesystem wurden keine Manipulationsgeräte angebracht, und es weist keine Spuren des Einsatzes solcher Geräte auf.

(4) Nach Abschluss der Nachprüfung erstellt die OBW-Werkstatt einen Bericht über die Nachprüfung des bordeigenen Wiegesystems. Eine Kopie des Berichts wird im Fahrzeug aufbewahrt.

(5) Der Nachprüfungsbericht muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:

a)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN oder Fahrgestellnummer),
b)
Ort und Datum der Prüfung,
c)
Prüfung bestanden (ja/nein),
d)
festgestellte Mängel, einschließlich Manipulationen, sowie die getroffenen Abhilfemaßnahmen,
e)
Datum der nächsten regelmäßigen Nachprüfung oder Ablaufdatum der vorliegenden Prüfbescheinigung (falls nicht anderweitig angegeben),
f)
Name, Adresse und Identifizierungsnummer der OBW-Werkstatt und Unterschrift bzw. Identifikation des für die regelmäßige Nachprüfung verantwortlichen Prüfers,
g)
Zeichen, Art, Identifizierungsnummer, Nummer der Baumusterprüfbescheinigung und Datum der letzten Überprüfung der für die regelmäßige Nachprüfung verwendeten zertifizierten Wiegevorrichtung.

(6) Nachprüfungsberichte sind ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Berichts mindestens zwei Jahre aufzubewahren; die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass die Berichte in diesem Zeitraum der zuständigen Behörde zu übermitteln sind. Wenn die Nachprüfungsberichte von den OBW-Werkstätten aufbewahrt werden, gewähren diese im genannten Zeitraum auf Anforderung seitens der zuständigen Behörde Zugang zu den Nachprüfungsberichten und den durchgeführten Kalibrierungen.

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