Artikel 5 VO (EU) 2019/1213

OBW-Werkstätten

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen den OBW-Werkstätten, die Nachprüfungen von bordeigenen Wiegesystemen vornehmen dürfen, die Zulassung und führen regelmäßige Audits und Zertifizierungen durch.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass OBW-Werkstätten in ihrem Hoheitsgebiet Nachprüfungen von bordeigenen Wiegesystemen zuverlässig durchführen. Hierzu legen sie Verfahren fest, die sie veröffentlichen und die gewährleisten, dass folgende Mindestkriterien erfüllt sind:

a)
Das Personal der OBW-Werkstätten ist ordnungsgemäß geschult;
b)
die Ausrüstung zur Durchführung der einschlägigen Prüfungen und Aufgaben steht zur Verfügung und wurde gemäß der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) zertifiziert.
c)
Die Werkstätten sind zuverlässig.

(3) Die OBW-Werkstätten sind folgenden Audits zu unterziehen:

a)
Mindestens alle fünf Jahre sind durch eine beaufsichtigende Stelle die angewandten Verfahren beim Umgang mit den bordeigenen Wiegesystemen zu überprüfen. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf den Aufgaben und Tätigkeiten nach Anhang V Nummer 1 der Richtlinie 2014/45/EU. Die beaufsichtigende Stelle muss die Anforderungen gemäß Nummer 2 des genannten Anhangs erfüllen.
b)
Es können auch unangemeldete technische Audits durchgeführt werden, um die Anlagen, Nachprüfungen und gegebenenfalls die vorgenommenen Kalibrierungen zu kontrollieren.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Interessenkonflikte zwischen OBW-Werkstätten und Verkehrsunternehmen zu verhindern. Insbesondere wenn ein hohes Risiko eines Interessenkonflikts besteht, etwa in Fällen, in denen ein Verkehrsunternehmen Eigentümer einer OBW-Werkstatt ist, sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die OBW-Werkstätten die Anforderungen dieses Artikels erfüllen.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten veröffentlichen auf ihrer Website eine aktualisierte Liste von OBW-Werkstätten mit mindestens den folgenden Daten:

a)
Identifizierungsnummer und Name der Werkstatt [der an der Werkstatt beteiligten Wirtschaftsteilnehmer],
b)
Postanschrift,
c)
E-Mail-Adresse,
d)
Telefonnummer.

(6) Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten entziehen OBW-Werkstätten, die ihre Verpflichtungen nach dieser Verordnung nicht einhalten, entweder vorübergehend oder endgültig die Genehmigung.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107).

(2)

Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.