ANHANG I VO (EU) 2019/1213
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR BORDEIGENE WIEGESYSTEME (ON-BOARD WEIGHING EQUIPMENT, OBW)
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1.
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Allgemeine Bestimmungen
1.1. Folgende Arten von OBW fallen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung:- a)
- dynamisches System: bordeigenes Wiegesystem, das das Gewicht durch das Sammeln und Verarbeiten von Informationen über Parameter bestimmt, welche erfasst werden, während das Fahrzeug in Bewegung ist, etwa Beschleunigungen, Traktions- oder Bremskräfte, und die bei stillstehendem Fahrzeug nicht vorhanden sind,
- b)
- statisches System: bordeigenes Wiegesystem, das das Gewicht mithilfe von Informationen über Parameter bestimmt, die bei stillstehendem Fahrzeug erfasst werden, etwa der Druck in einem Luftfederbalg.
1.2. Die Durchführung dieser Verordnung erfolgt in zwei Stufen:- a)
- Stufe 1 OBW nach Nummer 5.2,
- b)
- Stufe 2 OBW nach Nummer 5.3.
1.3. Das OBW berechnet das Gesamtgewicht und, optional, die Achslast.
1.4. Das OBW umfasst Folgendes:- a)
- eine Kraftfahrzeugeinheit (MVU), die sich im Kraftfahrzeug befindet,
- b)
- optional eine Anhängereinheit (TU) im Anhänger oder Sattelanhänger,
- c)
- Sensoren,
- d)
- für Stufe 2 eine K-IVS-Station in jedem Fahrzeug, das mit einer MVU oder einer TU ausgerüstet ist.
1.5. MVU und TU können jeweils aus einer einzigen Verarbeitungseinheit bestehen oder in verschiedene Einheiten aufgeteilt sein.
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2.
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Kraftfahrzeugeinheit (MVU)
Die MVU führt folgende Funktionen aus:- a)
- Empfangen der Achslast von der TU, falls eine solche vorhanden ist,
- b)
- Sammeln der Gewichtsdaten von den Sensoren im Kraftfahrzeug,
- c)
- Verarbeiten der verfügbaren Informationen und Berechnen der entsprechenden Gewichtswerte.
- 3.
- Anhängereinheit (TU)
Die TU führt, falls vorhanden, folgende Funktionen aus:- a)
- Sammeln von Gewichtsdaten von den Sensoren im Anhänger oder Sattelanhänger, Verarbeiten der verfügbaren Informationen und Berechnen der Achslasten anhand dieser Daten,
- b)
- Übertragen der Achslastwerte an das Kraftfahrzeug.
- 4.
- Berechnung des Gewichts
4.1. Bei dynamischen Systemen wird ein erster Gewichtswert spätestens 15 Minuten, nachdem das Fahrzeug begonnen hat, vorwärts zu fahren, berechnet, anschließend wird er in Abständen von höchstens zehn Minuten neu berechnet.
4.2. Bei statischen Systemen werden Gewichtswerte bei eingeschalteter Zündung und stillstehendem Fahrzeug jede Minute berechnet.
4.3. Das Gewicht muss mit einer Auflösung von 100 kg oder besser berechnet werden.
- 5.
- Informationsaustausch zwischen dem Kraftfahrzeug und den Anhängern oder Sattelanhängern einer Fahrzeugkombination
5.1. Jeder Anhänger oder Sattelanhänger stellt die von ihm berechneten Gewichtswerte gemäß Nummer 5.2 bzw. 5.3 dem Kraftfahrzeug bereit.
- 5.2.
- OBW der Stufe 1
5.2.1. Jedem Anhänger oder Sattelanhänger wird im Rahmen einer dynamischen Adressierung gemäß ISO 11992-2:2014 eine Position innerhalb der Fahrzeugkombination zugewiesen.
5.2.2. Nach durchgeführter Adressierung überträgt die TU jedes Anhängers oder Sattelanhängers die Summe der Achslasten oder die Achslast nach der Beschreibung unter den Nummern 6.5.4.7 und 6.5.5.42 von ISO 11992-2:2014 an die MVU.
5.2.3. Die Nachrichten über die Summe der Achslasten oder die Achslast entsprechen den Vorschriften für die Nachrichtentypen EBS22 und RGE22 in ISO 11992-2:2014.
5.2.4. Format, Routing und allgemeine Parameterbereiche der Nachrichten müssen den Nummern 6.1, 6.3 und 6.4 der Norm ISO 11992-2:2014 entsprechen.
- 5.3.
- OBW der Stufe 2
Der Informationsaustausch zwischen dem Kraftfahrzeug und den Anhängern oder Sattelanhängern erfolgt über K-IVS-Stationen gemäß Anhang II.5.4. Für OBW sowohl der Stufe 1 als auch der Stufe 2 können unterschiedliche Spezifikationen verwendet werden, wenn die OBW-Ausrüstung im Kraftfahrzeug und in den Anhängern oder Sattelanhängern mit ihnen kompatibel ist.
- 6.
- Datenvorbereitung und -übertragung an die DSRC-VU
Die Übermittlung der Daten des bordeigenen Wiegesystems (OWS-Daten) an das DSRC-VU-Modul durch die MVU (Stufe 1) bzw. durch die K-IVS-Station im Kraftfahrzeug (Stufe 2) erfolgt im Einklang mit Anhang III.Abbildung 1
Abbildung 2
- 7.
- Gewichtsinformationen für den Fahrer
Der Fahrer wird über eine Anzeige mindestens über das Gesamtgewicht informiert.- 8.
- Genauigkeit
8.1. Das berechnete Gewicht muss mit einer Genauigkeit von ± 5 % oder besser ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 90 % seines höchstzulässigen Gewichts beladen ist.
8.2. Abweichend von Nummer 8.1 muss die Genauigkeit für OBW der Stufe 1 ± 10 % oder besser betragen.
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