ANHANG II VO (EU) 2019/1213

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR OBW DER STUFE 2

1. Dieser Anhang gilt ausschließlich für OBW der Stufe 2.

2. Das Kraftfahrzeug und die Anhänger oder Sattelanhänger der Fahrzeugkombination, die mit einer Anhängereinheit (TU) ausgerüstet sind, sind mit einer K-IVS-Station auszustatten, die mit der Kraftfahrzeugeinheit (MVU) bzw. der TU des betreffenden Fahrzeugs verbunden ist. Die MVU und die TU können in ihre jeweiligen K-IVS-Stationen integriert sein.

3. Die MVU und die TU übertragen die notwendigen Informationen für die Übermittlung der Nachrichten gemäß Nummer 4.3 dieses Anhangs an die K-IVS-Station, mit der sie verbunden sind.

Abbildung 3

4.
Informationsaustausch zwischen Kraftfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger

4.1. Die Gewichtsinformationen werden zwischen dem Kraftfahrzeug und den gezogenen Anhängern oder Sattelanhängern über eine drahtlose Verbindung zwischen den K-IVS-Stationen des Kraftfahrzeugs und denen der Anhänger oder Sattelanhänger entsprechend den Normen EN 302 663-V1.1.1 mit Ausnahme von Nummer 4.2.1, EN 302 636-4-1-V1.3.1 und EN 302 636-5.1-V2.1.1 sowie entsprechend der von ETSI zu entwickelnden europäischen Norm über die OBW-Anwendung für K-IVS übertragen.

4.2. Die von den K-IVS-Stationen ausgetauschten Nachrichten sind gemäß Nummer 5.1 zu sichern.

4.3. Folgende Informationen sind zwischen den K-IVS-Stationen zu übertragen:
a)
Achslast des gezogenen Anhängers oder Sattelanhängers,
b)
Nachrichten die das Ereignis „OBW-Kommunikationsfehler” enthalten: Das Ereignis „OBW-Kommunikationsfehler” wird ausgelöst, wenn die K-IVS-Stationen bei mehr als drei Versuchen keine gesicherte Kommunikation nach Nummer 5.1 miteinander aufnehmen können.
c)
Nachrichten, die das Ereignis „Versuch einer Sicherheitsverletzung” enthalten: Das Ereignis „Versuch einer Sicherheitsverletzung” wird ausgelöst, wenn vom OBW ein Manipulationsversuch gemäß Nummer 5.2 und der Anlage erkannt wurde.

4.4. Das Format der für die Adressierungsphase und für die Übermittlung der Informationen nach Nummer 4.3 notwendigen Nachrichten wird in der Norm über die OBW-Anwendung nach Nummer 4.1 festgelegt.

5.
Sicherheitsbestimmungen

5.1.
Sichere Kommunikation zwischen K-IVS-Stationen

5.1.1. Die Kommunikation zwischen den K-IVS-Stationen ist gemäß der europäischen Norm ETSI TS 103 097-V1.3.1 und der europäischen Norm über die OBW-Anwendung für K-IVS gemäß Nummer 4.1 zu sichern.

5.1.2. Entsprechend den von der Kommission angenommenen Zertifizierungsregeln für die Einführung und den Betrieb europäischer kooperativer intelligenter Verkehrssysteme erhalten die K-IVS-Stationen:
a)
Registrierungsdaten von einer Registrierungsbehörde, durch die sie zum Betrieb als K-IVS-Stationen für das Wiegen an Bord zugelassen werden,
b)
eine Reihe von Berechtigungstickets von einer Genehmigungsbehörde, durch die sie zum Betrieb innerhalb der K-IVS-Umgebung im Rahmen des OBW zugelassen werden.

5.2.
Schutz gegen Versuche von Sicherheitsverletzungen

Der Schutz von OBW der Stufe 2 gegen Versuche von Sicherheitsverletzungen ist gemäß der Anlage dieses Anhangs zu implementieren.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.