ANHANG IV VO (EU) 2019/1213

REGELMÄẞIGE NACHPRÜFUNGEN

1. Bordeigene Wiegesysteme (OBW) werden periodisch nachgeprüft, indem das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination mit zertifizierten Wiegevorrichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung, etwa mobilen Wiegeplatten oder Brückenwaagen, gewogen wird.

2. Folgende Fahrzeuge sind Nachprüfungen zu unterziehen:
a)
Kraftfahrzeuge,
b)
Anhänger und Sattelanhänger mit einer Anhängereinheit (TU).

3. Anhänger und Sattelanhänger müssen bei der Nachprüfung nach Nummer 2 an ein Kraftfahrzeug angehängt sein. An Kraftfahrzeuge, die zum Ziehen von Sattelanhängern bestimmt sind, muss bei der Nachprüfung ein Sattelanhänger angehängt sein.

4. Die regelmäßige Nachprüfung besteht aus:
a)
einer Dreilastenprüfung zwei Jahre nach Zulassung des Fahrzeugs und anschließend alle vier Jahre und
b)
einer Einlastprüfung zwei Jahre nach der ersten Dreilastenprüfung und anschließend alle vier Jahre.

Tabelle 3

Durchführungsfolge der regelmäßigen Nachprüfungen

PrüfungDreilastenprüfungEinlastprüfungDreilastenprüfungEinlastprüfungDreilastenprüfungEinlastprüfungDreilastenprüfung
Jahre nach dem Datum der Zulassung des Fahrzeugs2468101214

5.
Dreilastenprüfung

Bei einer Dreilastenprüfung wird das Fahrzeug mit drei verschiedenen Lasten beladen, deren Werte wie folgt zu berechnen sind:
a)
eine Last zwischen 45 % und 55 % der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand,
b)
eine Last zwischen 65 % und 75 % der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand,
c)
eine Last zwischen 90 % und 100 % der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand.

6. Bei der Einlastprüfung wird das Fahrzeug mit einer Last von mindestens 90 % der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand beladen.

7. Bei Anhängern und Sattelanhängern mit einer TU und bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen eines Sattelanhängers bestimmt sind, werden die Lasten nach den Nummern 5 und 6 anhand der technisch zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand berechnet.

8.
Besondere Bestimmungen für dynamische OBW

8.1. Überschreitet die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand das höchstzulässige Gewicht, sind die Lasten nach den Nummern 5 und 6 anhand des höchstzulässigen Gewichts zu berechnen.

8.2. Um einen Lastwert vom OBW zu erhalten, wird das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination unter spezifischen, in den Leitlinien des Herstellers festzulegenden Bedingungen über eine bestimmte Strecke gefahren.

9. Die Nachprüfung gilt als nicht bestanden, wenn
a)
der vom OBW angezeigte, der Last zwischen 90 % und 100 % der technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Nummer 5 Buchstabe c entsprechende Lastwert nicht mit der in Nummer 8 von Anhang I festgelegten Genauigkeit mit den von den zertifizierten Wiegeeinrichtungen gemessenen Werten übereinstimmt und
b)
die vom OBW angezeigten, den Lasten zwischen 45 % und 55 % bzw. 65 % und 75 % der technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Nummer 5 Buchstaben a und b entsprechenden Lastwerte nicht mit einer Genauigkeit von ± 15 % mit den von den zertifizierten Wiegeeinrichtungen gemessenen Werten übereinstimmen.

10. Wird die Nachprüfung nicht bestanden, ist das OBW nach spätestens zwei Monaten einer erneuten Nachprüfung zu unterziehen.

11. Flexibilitätsregelungen bei den regelmäßigen Nachprüfungen: Um die Durchführung der regelmäßigen Nachprüfungen bei bestimmten Fahrzeugtypen zu erleichtern und um die Auswirkungen der Nachprüfungen auf die regulären Tätigkeiten der Fahrer und Verkehrsunternehmen zu verringern, können die Mitgliedstaaten für auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassene Fahrzeuge die Anwendung folgender Flexibilitätsregelungen in Erwägung ziehen:
a)
Die drei Lastwerte nach Nummer 5 können über einen Zeitraum von drei Monaten ermittelt werden.
b)
Das tatsächliche Wiegen des Fahrzeugs kann auf zertifizierten Wiegeeinrichtungen geschehen, die nicht zu den Einrichtungen der OBW-Werkstätten nach Artikel 5 dieser Verordnung gehören, wenn der Wiegevorgang von einem Mitarbeiter einer OBW-Werkstatt überwacht wird. Der Eigentümer des Fahrzeugs weist der OBW-Werkstatt nach, dass das Wiegen auf einer zertifizierten Wiegeeinrichtung erfolgt ist.
c)
Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die aufgrund ihrer besonderen Konfiguration das höchstzulässige Gewicht im normalen Einsatz nicht überschreiten können (z. B. Tankwagen), können die Lasten nach den Nummern 5 und 6 andere Werte haben; bei der Dreilastenprüfung muss die Differenz zwischen zwei aufeinanderfolgenden Ladungen mindestens 15 % des höchstzulässigen Gewichts betragen.

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