Artikel 22 VO (EU) 2019/123

Überwachung und Berichterstattung

(1) Der Netzmanager legt ein Verfahren fest für die fortlaufende Überwachung

a)
der Netzbetriebsleistung;
b)
der von den am Betrieb Beteiligten und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen und erreichten Leistungen;
c)
der Effektivität und Effizienz der kooperativen Entscheidungsfindung bei der Wahrnehmung jeder Funktion;
d)
der Qualität seiner Dienste für die am Betrieb Beteiligten mit Hilfe spezifischer Indikatoren.

(2) Ziel der fortlaufenden Überwachung ist es, mögliche Abweichungen vom Netzstrategieplan und vom Netzbetriebsplan zu ermitteln. Die am Betrieb Beteiligten unterstützen den Netzmanager hierbei, indem sie Daten zur Verfügung stellen.

(3) Der Netzmanager legt der Kommission, dem Netzmanagementgremium und der Agentur jährlich einen Bericht über die Maßnahmen vor, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ergriffen hat, sowie Empfehlungen zu Themen, die das Netz betreffen. Der Bericht befasst sich mit einzelnen Netzfunktionen sowie mit der gesamten Netzsituation und der Umsetzung des Netzstrategieplans, des Netzbetriebsplans und des Netzleistungsplans sowie damit, inwieweit der Netzmanager das Ziel erreicht hat, die Qualität seiner Dienste für die am Betrieb Beteiligten zu gewährleisten. Die Kommission leitet den Bericht den Mitgliedstaaten zu.

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