Artikel 21 VO (EU) 2019/123

Information und Konsultation der Mitgliedstaaten

(1) Der Netzmanager unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei der Wahrnehmung der Netzfunktionen und über die ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten diese Fortschritte und Maßnahmen mit.

(2) Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten zu den strategischen Fragen der Netzfunktionen und berücksichtigt deren Ansichten.

Diese Fragen umfassen

a)
die Gesamtleistung des Netzes;
b)
die Umsetzung der in Artikel 10 genannten Verbesserungsmaßnahmen durch den Netzmanager;
c)
die Ernennung des Vorsitzes und der Mitglieder des Netzmanagementgremiums;
d)
den Entwurf des Netzstrategieplans, insbesondere die Ziele dieses Plans zu einem frühen Zeitpunkt;
e)
den Entwurf des Netzleistungsplans;
f)
den Entwurf des Jahreshaushalts des Netzmanagers;
g)
den Jahresbericht des Netzmanagers;
h)
den Entwurf der Geschäftsordnung der EACCC;
i)
die Spezifikationen für die Konsultationsverfahren und die detaillierten Arbeitsvereinbarungen und Betriebsabläufe nach den Artikeln 16 und 17;
j)
die in Artikel 12 Absatz 3 genannten Fragen, die auf der Ebene der einzelnen Netzfunktionen nicht gelöst werden konnten;
k)
die Fälle nach Artikel 10 Absatz 3;
l)
die Bewertung nach Artikel 5;
m)
die Ausarbeitung und Erfüllung von Überwachungsaufgaben für die ATM/CNS-Infrastruktur sowie von gemeinsamen Netzunterstützungsdiensten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Netzfunktionen, auch der entsprechenden Kosten-Nutzen-Analysen und des Haushalts.

Die Konsultation zu Unterabsatz 2 Buchstabe a findet regelmäßig statt.

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