Artikel 20 VO (EU) 2019/123

Zuständigkeiten des Netzmanagers

Der Netzmanager wird gegebenenfalls mit Unterstützung der EACCC

a)
die Reaktionen auf Netzkrisensituationen, auch in enger Zusammenarbeit mit den entsprechenden Strukturen in den Mitgliedstaaten koordinieren;
b)
die Aktivierung und Koordinierung von Notfallplänen auf Ebene der Mitgliedstaaten, insbesondere durch ein Netz nationaler Kontaktstellen unterstützen;
c)
Abhilfemaßnahmen auf Netzebene ausarbeiten, um eine zeitnahe Reaktion auf eine Netzkrisensituation zu gewährleisten, damit die Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs geschützt und gewährleistet wird. Hierzu wird der Netzmanager — unabhängig —

i)
die Lage im Netz im Hinblick auf Netzkrisensituationen rund um die Uhr überwachen;
ii)
das Informationsmanagement und die Kommunikation effektiv gewährleisten, indem präzise, zeitnahe und kohärente Daten verbreitet werden, die die Mitgliedstaaten und am Betrieb Beteiligten in ihren Entscheidungen zur Behebung der Netzkrisensituationen bzw. zur Abmilderung ihrer Folgen für das Netz unterstützen;
iii)
die organisierte Erfassung und zentrale Speicherung dieser Daten erleichtern;

d)
gegebenenfalls gegenüber der Kommission, der Agentur oder den Mitgliedstaaten auf Möglichkeiten für eine zusätzliche Unterstützung bei der Abmilderung der Netzkrisensituation hinweisen und hierzu auch mit Betreibern anderer Verkehrsträger, die möglicherweise intermodale Lösungen ermitteln und umsetzen können, Verbindung aufnehmen;
e)
die Wiederherstellung und Widerstandsfähigkeit des Netzes überwachen und der EACCC hierüber berichten;
f)
ein vereinbartes Programm von Übungen zur Simulation von Netzkrisensituationen zusammen mit den Mitgliedstaaten und am Betrieb Beteiligten zur Antizipierung realer Netzkrisensituationen organisieren, fördern und durchführen;
g)
ein Arbeitsprogramm und ein Risikoverzeichnis entwickeln, umsetzen und überwachen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.