Artikel 19 VO (EU) 2019/123

Die europäische Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen

(1) Das Management von Netzkrisensituationen wird durch die Einrichtung einer europäischen Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen (EACCC) unterstützt. Die EACCC trägt mit ihrer Arbeit zur Koordinierung der Reaktionen auf Netzkrisensituationen bei.

(2) Die ständigen Mitglieder der EACCC setzen sich zusammen aus je einem Vertreter

a)
eines für diese Zwecke von allen Mitgliedstaaten beauftragten Mitgliedstaats;
b)
der Kommission;
c)
der Agentur;
d)
von Eurocontrol;
e)
des Netzmanagers;
f)
des Militärs;
g)
der Anbieter von Flugsicherungsdiensten;
h)
der Flughafenbetreiber;
i)
der Luftraumnutzer.

Die Kommission ernennt diese Mitglieder und deren Stellvertreter. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag

(1)
der Mitgliedstaaten im Falle von Unterabsatz 1 Buchstabe a;
(2)
der Agentur, von Eurocontrol und des Netzmanagers im Falle von Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e, je nach Sachlage;
(3)
der EDA im Falle von Unterabsatz 1 Buchstabe f;
(4)
der jeweiligen europäischen Vertretungsorgane im Falle von Unterabsatz 1 Buchstaben g, h und i.

(3) Jeder Mitgliedstaat benennt für die EACCC eine nationale Kontaktstelle (State focal point) und einen Vertreter und erleichtert deren Zugang zu den Informationen der nationalen, nicht auf den Luftfahrtsektor beschränkten Strukturen für das Krisenmanagement. Die nationalen Kontaktstellen erfüllen ihre Aufgaben entsprechend der EACCC-Geschäftsordnung.

(4) Die EACCC kann im Einzelfall und abhängig von der Art der jeweiligen Krise Sachverständige hinzuziehen, die sie bei der Formulierung der Reaktionen des Krisenmanagements unterstützen.

(5) Die EACCC gibt sich eine Geschäftsordnung sowie Regeln für deren Änderung und legt sie dem Netzmanagementgremium nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e zur Genehmigung vor.

(6) Der Netzmanager stellt die für die Einrichtung und den Betrieb der EACCC erforderlichen Mittel bereit.

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