Artikel 18 VO (EU) 2019/123

Netzmanagementgremium

(1) Das Netzmanagementgremium ist zuständig für

a)
die Billigung des Entwurfs des Netzstrategieplans;
b)
die Genehmigung der Netzbetriebspläne;
c)
die Genehmigung der Vorschläge für Verbesserungsmaßnahmen nach Artikel 10;
d)
die Genehmigung der Spezifikationen für die Konsultationsverfahren sowie der in den Artikeln 15 und 17 festgelegten detaillierten Arbeitsvereinbarungen und Betriebsabläufe für die Netzfunktionen sowie der nachbetrieblichen Anpassungsprozesse nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h;
e)
die Genehmigung der nach Artikel 19 Absatz 5 erstellten Geschäftsordnung der europäischen Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen und ihres Arbeitsprogramms;
f)
die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung des Netzstrategieplans, des Netzbetriebsplans und des Netzleistungsplans nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b sowie die Behandlung etwaiger Abweichungen von den ursprünglichen Plänen;
g)
die Überwachung des Prozesses der Konsultation der am Betrieb Beteiligten;
h)
die Überwachung der mit der Verwaltung der Netzfunktionen im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie der Wahrnehmung der Aufgaben durch den Netzmanager, einschließlich der Qualität der Dienste, die dieser den am Betrieb Beteiligten erbringt;
i)
die Überwachung der Tätigkeiten des Netzmanagers im Zusammenhang mit Netzkrisensituationen;
j)
die Genehmigung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten Jahresberichts.
k)
die Behandlung der in Artikel 15 Absatz 3 und in Artikel 16 Absatz 4 genannten Fragen, die auf der Ebene der einzelnen Netzfunktionen nicht gelöst werden konnten;
l)
die Billigung des Jahreshaushalts des Netzmanagers;
m)
die Genehmigung der Geschäftsordnung des Gremiums;
n)
die Genehmigung des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j genannten Arbeitsprogramms und die Überwachung seiner Durchführung;
o)
die Billigung des in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b genannten Netzleistungsplans;
p)
Stellungnahmen zu etwaigen zusätzlichen Funktionen, die dem Netzmanager nach Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 zugewiesen werden könnten;
q)
die Abgabe von Empfehlungen für die Zwecke der Überwachung der Infrastrukturleistung nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g, einschließlich einer entsprechenden Kosten-Nutzen-Analyse;
r)
Stellungnahmen zur Entwicklung und Bereitstellung gemeinsamer Netzunterstützungsdienste nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe h, einschließlich einer entsprechenden Kosten-Nutzen-Analyse;
s)
die Genehmigung der Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe l, Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 24;
t)
eine Stellungnahme zur Ernennung des Leiters des Netzmanagers nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g.

(2) Das Netzmanagementgremium setzt zur Unterstützung seiner Arbeit Arbeitsgruppen ein, insbesondere eine Arbeitsgruppe für operative Fragen, die sich aus den Betriebsdirektoren der am Betrieb Beteiligten zusammensetzt.

(3) Das Netzmanagementgremium hat folgende stimmberechtigte Mitglieder:

a)
einen Vertreter der Anbieter von Flugsicherungsdiensten je bereits eingerichtetem oder in Einrichtung befindlichem funktionalen Luftraumblock mit insgesamt vier Stimmen für alle Anbieter von Flugsicherungsdiensten;
b)
vier Vertreter von gewerblichen und nichtgewerblichen zivilen Luftraumnutzern;
c)
zwei Vertreter der Flughafenbetreiber;
d)
zwei Vertreter militärischer Anbieter von Flugsicherungsdiensten und militärischer Luftraumnutzer.

(4) Das Netzmanagementgremium hat folgende nicht stimmberechtigte Mitglieder:

a)
den Vorsitz des Netzmanagementgremiums;
b)
einen Vertreter der Kommission;
c)
die Führungskraft des Netzmanagers nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g;
d)
den Vorsitz der Arbeitsgruppe für operative Fragen nach Absatz 2;
e)
zwei Vertreter von Anbietern von Flugsicherungsdiensten von assoziierten Ländern, die Beiträge zur Arbeit des Netzmanagers leisten;
f)
einen Vertreter von Eurocontrol.

(5) Jedes Mitglied des Netzmanagementgremiums hat einen Stellvertreter.

(6) Die Kommission ernennt den Vorsitz des Netzmanagementgremiums auf der Basis seiner technischen Kompetenz und seines Fachwissens sowie auf Vorschlag der stimmberechtigten Mitglieder des Netzmanagementgremiums. Ferner ernennt sie zwei stimmberechtigte Mitglieder zu Stellvertretern des Vorsitzes.

(7) Die Kommission ernennt die in Absatz 3 Buchstabe a genannten stimmberechtigten Mitglieder und deren Vertreter auf Vorschlag von deren Organisationen. Sie ernennt die in Absatz 3 Buchstaben b und c genannten stimmberechtigten Mitglieder und deren Vertreter auf Vorschlag von deren jeweiligen europäischen Vertretungsorganen. Sie ernennt die in Absatz 3 Buchstabe d genannten stimmberechtigten Mitglieder und ihre Vertreter auf Vorschlag der EDA. Sie ernennt die in Absatz 4 Buchstabe e genannten nicht stimmberechtigten Mitglieder auf Vorschlag von Eurocontrol nach dem Rotationsprinzip, das es jedem assoziierten Land ermöglicht, turnusmäßig und abhängig von den operativen Erfordernissen zum Zeitpunkt der Ernennung einen Vertreter zu entsenden.

(8) Die Kommission kann Beobachter und unabhängige Sachverständige als Berater ernennen, die persönlich ernannt werden und eine breite Palette an Fachbereichen, auch Netzfunktionen, vertreten.

(9) Die in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Mitglieder haben das Recht, Vorschläge abzulehnen, wenn diese Auswirkungen haben auf

a)
die Vereinbarkeit der Tätigkeiten des Netzmanagementgremiums mit den Zielen dieser Verordnung;
b)
die Unparteilichkeit und Ausgewogenheit bei der Wahrnehmung der Netzfunktionen.

(10) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis e, j, l bis o und s genannten Beschlüsse werden vom Netzmanagementgremium mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder angenommen.

(11) Das Netzmanagementgremium wird von seinem Vorsitz einberufen. Das Gremium hält jährlich mindestens drei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus beruft es Sitzungen ein, wenn der Vorsitz oder die Kommission dies beantragen. Das Sekretariat des Netzmanagementgremiums und des Vorsitzes stellt der Netzmanager.

(12) Der Netzmanager stellt die Ressourcen zur Verfügung, die für die Einrichtung und den Betrieb des Netzmanagementgremiums und seiner Arbeitsgruppen erforderlich sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.