Artikel 17 VO (EU) 2019/123

Arbeitsvereinbarungen und Betriebsabläufe

(1) Der Netzmanager legt detaillierte Arbeitsvereinbarungen je nach Sachlage mit den am Betrieb Beteiligten, den Mitgliedstaaten, Drittländern nach Artikel 24 Absatz 1 und gegebenenfalls assoziierten Ländern sowie Betriebsabläufe für die Behandlung von Planungs- und Betriebsaspekten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Netzfunktionen fest und berücksichtigt hierbei insbesondere die in den Anhängen I bis IV aufgeführten spezifischen Merkmale und Anforderungen der einzelnen Netzfunktionen.

(2) Der Netzmanager sorgt dafür, dass die detaillierten Arbeitsvereinbarungen und Betriebsabläufe Regeln für die Meldung von Verbesserungsmaßnahmen enthalten, die aus der kooperativen Entscheidungsfindung hervorgegangen sind und sich an die in Artikel 1 Absatz 3 genannten interessierten Parteien richten.

(3) Diese detaillierten Arbeitsvereinbarungen und Betriebsabläufe müssen den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 hinsichtlich der Trennung zwischen der Diensteerbringung und Regulierung genügen.

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