Artikel 16 VO (EU) 2019/123

Konsultationsprozess

(1) Der Netzmanager legt ein Verfahren für eine angemessene und regelmäßige Konsultation der in Artikel 1 Absatz 3 genannten interessierten Parteien fest.

(2) Die Konsultation beinhaltet die in Artikel 17 genannten detaillierten Arbeitsvereinbarungen und Betriebsabläufe, den Netzstrategieplan, den Netzbetriebsplan, den Netzleistungsplan sowie Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne und Berichte an die Kommission und Berichte über operative Fragen.

(3) Der Netzmanager passt den Konsultationsprozess an die Erfordernisse der einzelnen Netzfunktionen an. Um sicherzustellen, dass Regulierungsfragen behandelt werden können, sind bei Bedarf die Behörden der Mitgliedstaaten zu beteiligen.

(4) Machen am Betrieb Beteiligte geltend, dass ihre Ansichten in einer bestimmten Frage nicht gebührend berücksichtigt wurden, ist die Angelegenheit zunächst dem Netzmanager zur weiteren Behandlung vorzulegen. Lässt sich die Frage auf diese Weise nicht klären, ist sie dem Netzmanagementgremium zur Klärung vorzulegen.

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