Artikel 15 VO (EU) 2019/123

Kooperative Entscheidungsfindung

(1) Die Mitgliedstaaten und am Betrieb Beteiligten nehmen Netzfunktionen wahr und zwar mit Unterstützung des Netzmanagers im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung, die Folgendes beinhaltet:

a)
den Konsultationsprozess nach Artikel 16;
b)
detaillierte Arbeitsvereinbarungen und Betriebsabläufe nach Artikel 17.

(2) Der Netzmanager unterstützt das Netzmanagementgremium bei der Verabschiedung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Leitungsstruktur der Netzfunktionen nach Artikel 18.

(3) Werden Maßnahmen des Netzmanagers von einem oder mehreren am Betrieb Beteiligten abgelehnt, verweist der Netzmanager die Angelegenheit zur Klärung an das Netzmanagementgremium.

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