Artikel 14 VO (EU) 2019/123
Zivil-militärische Zusammenarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine angemessene Einbeziehung der nationalen militärischen Behörden in alle Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung der Netzfunktionen in Zusammenhang stehen.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine angemessene Vertretung der Anbieter militärischer Flugsicherungsdienste und militärischen Luftraumnutzer in den vom Netzmanager festgelegten Konsultationsprozessen und Arbeitsvereinbarungen.
(3) Der Netzmanager sorgt für die Festlegung geeigneter Vereinbarungen, auf deren Grundlage eine Koordinierung mit nationalen Militärbehörden und sonstigen einschlägigen militärischen Stellen, einschließlich der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA), möglich ist und unterstützt wird. Der Umfang der Koordinierung erstreckt sich auf alle Aspekte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Netzfunktionen, die sich auf militärische Tätigkeiten auswirken.
(4) Von der Wahrnehmung der ERND- und ATFM-Funktionen bleiben die Reservierungen oder Beschränkungen für die exklusive oder spezifische Luftraumnutzung durch die Mitgliedstaaten unberührt. Der Netzmanager fördert und koordiniert die Verfügbarkeit bedingt nutzbarer Strecken, die durch solche Luftraumvolumen führen, und erleichtert die Berücksichtigung militärischer Anforderungen sowie die Reaktion auf Krisensituationen.
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