Artikel 13 VO (EU) 2019/123
Beziehungen zu funktionalen Luftraumblöcken
(1) Der Netzmanager hat insbesondere mit Blick auf die Strategieplanung und das taktische tägliche Verkehrsfluss- und Kapazitätsmanagement mit den Anbietern von Flugsicherungsdiensten eng zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen zu koordinieren.
(2) Der Netzmanager legt in enger Zusammenarbeit mit den Anbietern von Flugsicherungsdiensten auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke harmonisierte Prozesse, Verfahren und Schnittstellen fest, um die operative Konnektivität zwischen funktionalen Luftraumblöcken zu erleichtern.
(3) Mitgliedstaaten, die innerhalb eines funktionalen Luftraumblocks zusammenarbeiten, bemühen sich, im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 konsolidierte Ansichten zu strategischen Fragen der Netzfunktionen zu formulieren.
(4) Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die innerhalb eines funktionalen Luftraumblocks zusammenarbeiten, bemühen sich, zur kooperativen Entscheidungsfindung konsolidierte Ansichten zu formulieren.
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