Artikel 12 VO (EU) 2019/123

Beziehungen zu den Mitgliedstaaten

(1) In Wahrnehmung seiner Aufgaben trägt der Netzmanager den Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre hoheitliche Gewalt über ihren Luftraum, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und Verteidigungsfragen gebührend Rechnung.

(2) Die Mitgliedstaaten bleiben weiterhin zuständig für die detaillierte Ausarbeitung, Genehmigung und Schaffung der Luftraumstrukturen für den ihrer Zuständigkeit unterliegenden Luftraum.

(3) Sofern Mitgliedstaaten in operative Fragen in Bezug auf die Netzfunktionen, insbesondere in die Koordinierung knapper Ressourcen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c eingebunden sind, konsultiert der Netzmanager diese im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung und setzt das Ergebnis dieses Prozesses auf nationaler Ebene um.

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